Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung wird um folgende Nummer 6 ergänzt:
| 6. | Ausschuss für Bürgerdienste, Soziales und Feuerwehr |
(1) Die Beträge in § 4 Abs. 3 werden wie folgt angepasst:
| Lfd. Nr. | Bisheriger Betrag | Neuer Betrag |
| 4 | 100.000 | 300.000 |
| 5 | 50.000 | 150.000 |
(2) § 4 Abs. 3 wird um folgenden Punkt 11 ergänzt:
11. | Die Zustimmung zu Personalentscheidungen gem. § 47 Abs. 2 GemO soweit Beamte betroffen sind, deren Besoldungsgruppe unter A12 liegen soweit nicht durch die Maßnahme die Besoldungsgruppe A12 erreicht wird. Die Regelung gilt entsprechend für vergleichbare Angestellte. |
(3) Der Betrag in § 4 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt angepasst:
| Lfd. Nr. | Bisheriger Betrag | Neuer Betrag |
| 1 | 100.000 | 300.000 |
(4) In § 4 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
(5a) Dem Ausschuss für Bürgerdienste, Soziales und Feuerwehr wird die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
1. | Die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten nach der Unterschwellenvergabeordnung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 300.000 €. |
§ 12 Abs. 3 Buchstabe i der Hauptsatzung erhält folgende neue Fassung:
Die Aufwandsentschädigung beträgt monatlich für die Feuerwehrangehörigen, die für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel verantwortlich sind 50 v.H. des in § 11 Abs. 4 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Höchstsatzes.
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.