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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 20/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) vom 24.05.2024 in der derzeit gültigen Fassung vom: 07.05.2026

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

(1) § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung wird um folgende Nummer 6 ergänzt:

6.

Ausschuss für Bürgerdienste, Soziales und Feuerwehr

Artikel 2

(1) Die Beträge in § 4 Abs. 3 werden wie folgt angepasst:

Lfd. Nr.

Bisheriger Betrag

Neuer Betrag

4

100.000

300.000

5

50.000

150.000

(2) § 4 Abs. 3 wird um folgenden Punkt 11 ergänzt:

11.

Die Zustimmung zu Personalentscheidungen gem. § 47 Abs. 2 GemO soweit Beamte betroffen sind, deren Besoldungsgruppe unter A12 liegen soweit nicht durch die Maßnahme die Besoldungsgruppe A12 erreicht wird. Die Regelung gilt entsprechend für vergleichbare Angestellte.

(3) Der Betrag in § 4 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt angepasst:

Lfd. Nr.

Bisheriger Betrag

Neuer Betrag

1

100.000

300.000

(4) In § 4 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

(5a)  Dem Ausschuss für Bürgerdienste, Soziales und Feuerwehr wird die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten nach der Unterschwellenvergabeordnung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 300.000 €.

Artikel 3

§ 12 Abs. 3 Buchstabe i der Hauptsatzung erhält folgende neue Fassung:

Die Aufwandsentschädigung beträgt monatlich für die Feuerwehrangehörigen, die für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel verantwortlich sind 50 v.H. des in § 11 Abs. 4 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Höchstsatzes.

Artikel 4

Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kirchen, 07.05.2026
Andreas Hundhausen
Bürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kirchen, den 07.05.2026
Andreas Hundhausen
Bürgermeister