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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 21/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Rechtsverordnung 975 Jahre Freusburg

Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte Rheinland-Pfalz (LMAMG) über die Freigabe von Marktsonntagen in der Stadt Kirchen (Sieg) am Sonntag, 18.06.2023

Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte Rheinland-Pfalz (LMAMG) in der derzeit geltenden Fassung wird für die Stadt Kirchen (Sieg) folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Freigabe

(1) In der Stadt Kirchen (Sieg) dürfen am Sonntag, 18.06.2023 in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr Marktveranstaltungen i. S. d. § 6 Abs. 2 LMAMG (privilegierter Spezialmarkt) und § 8 LMAMG (Floh- und Trödelmarkt) durchgeführt werden.

§ 2

Festsetzung

(1) Veranstalter von Märkten müssen die Festsetzung der Veranstaltung bei der örtlichen Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) rechtzeitig vorher beantragen.

(2) Nicht festgesetzte Märkte dürfen nicht durchgeführt werden.

§ 3

Verpflichtungen

(1) Die Festsetzung verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung Marktes nach § 1.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Marktfestsetzung ist verpflichtet,

a) ein Verzeichnis der Marktbeschicker und

b) ein Verzeichnis über die am Marktsonntag angebotenen Waren zu führen

und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle vorzulegen.

(3) Abs. 2, Buchstabe b) gilt nicht für Floh- und Trödelmarktveranstaltungen.

(4) Auf Floh- und Trödelmärkten dürfen keine Neuwaren angeboten werden. Das Sortiment ist hier ausschließlich auf gebrauchte Waren des alltäglichen, häuslichen Bedarfs, die sich üblicherweise im

Haushalt ansammeln, beschränkt.

§ 4 - andere spezialgesetzliche Vorschriften, andere Nebenleistungen

(1) Die Festsetzung ersetzt nicht eine nach anderen spezialgesetzlichen Vorschriften erforderliche Anzeige, Erlaubnis oder Genehmigung, insbesondere nach dem Gaststättengesetz (GastG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO). Gleiches gilt auch für spezialgesetzliche Ver- und Gebote. Hier ist besonders das Handelsverbot nach § 35 Abs. 3 des Waffengesetzes (WaffG) zu beachten.

(2) Auf einem privilegierten Spezialmarkt oder Floh- und Trödelmarkt können in untergeordnetem Umfang auch Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausgeübt und volksfesttypische Waren angeboten werden.

§ 5 - Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 2 Satz 2 und § 3 Abs. 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 20 LMAMG geahndet. Verstöße nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieser Verordnung werden nach den entsprechenden spezialgesetzlichen Vorschriften als Ordnungswidrigkeit geahndet. Im Falle eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 3 gelten die strafrechtlichen Vorschriften nach § 52 Abs. 1 WaffG.

§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer

Kraft.

Kirchen (Sieg), 16.05.2023

Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg)

In Vertretung

gez. Ulrich Merzhäuser

Erster Beigeordneter