Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 56a der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188, BS 2020-2), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448) am 20.04.2023 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
(1) Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner ab Vollendung des 60. Lebensjahres (Seniorinnen und Senioren) der Verbandsgemeinde Kirchen wird ein Seniorenbeirat gebildet.
(2) Der Seniorenbeirat arbeitet überparteilich, verbandsunabhängig und konfessionell neutral.
(1) Der Seniorenbeirat ist eine Interessenvertretung der Seniorinnen und Senioren. Er berät die Organe der Verbandsgemeinde Kirchen in allen Angelegenheiten, die die Belange der älteren Einwohnerinnen und Einwohner berühren oder berühren können. Der Seniorenbeirat kann Anregungen und Empfehlungen an Behörden, Verbände und Organisationen zu Gunsten der älteren Einwohnerinnen und Einwohner geben. Darüber hinaus fördert der Seniorenbeirat den Erfahrungsaustausch, die Meinungsbildung und Koordination von Maßnahmen für die Anliegen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner.
(2) Der Seniorenbeirat kann im Rahmen verfügbarer Finanzmittel in Kooperation mit der Verwaltung Projekte und konkrete Maßnahmen realisieren.
(3) Auf Antrag des Seniorenbeirates hat der Bürgermeister dem Verbandsgemeinderat oder einem Ausschuss eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehört, zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates ist berechtigt, bei der Beratung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Der Bürgermeister und der Seniorenbeirat können für einzelne Aufgabenbereiche, die zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören, Arbeitsgruppen einberufen und mit einem zeitlich befristeten Arbeitsauftrag betrauen. Der Seniorenbeirat setzt sich für die Gewinnung der Arbeitsgruppenmitglieder ein.
(1) Der Seniorenbeirat hat 19 Mitglieder. Für jedes Mitglied ist nach Möglichkeit ein(e) Stellvertreter(in) zu bestimmen. Nach Möglichkeit sollen die Ortsgemeinden im Seniorenbeirat angemessen vertreten sein.
(2) Die Mitglieder und Stellvertreter des Seniorenbeirates werden vom Bürgermeister, den Beigeordneten und Fraktionssprechern mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates bestellt. Vorschlagsberechtigt sind die in der Anlage aufgeführten Institutionen und Gruppierungen. Diese werden zur Abgabe von Vorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt „Aktuell“ sowie durch Anschreiben aufgefordert. Die Fraktionen im Verbandsgemeinderat sind ebenfalls vorschlagsberechtigt.
(3) Die Mitglieder sollen das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Ihre Aufwandsentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Hauptsatzung.
(1) Der Seniorenbeirat entscheidet zu Beginn einer jeden Wahlperiode und nach Bedarf über die Einrichtung eines Sprecher/-innen- oder Vorsitzendenmodell. Die Entscheidung wird absoluter Mehrheit getroffen.
(2) Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte je nach Entscheidung nach Absatz 1 einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter oder zwei gleichberechtigte Sprecher sowie jeweils einen Vertreter für jeden Sprecher. Die Aufgabenteilung wird in einer Geschäftsordnung geregelt. Bis zur Wahl des/der Vorsitzenden bzw. Sprecher/innen führt den Vorsitz der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter. Der Bürgermeister oder dessen Vertreter können an den Sitzungen des Seniorenbeirates mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Der Bürgermeister informiert den Seniorenbeirat frühzeitig über beabsichtigte Beschlüsse des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse, die die Belange der Seniorinnen und Senioren berühren und gibt dem Seniorenbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkung gemäß § 2 dieser Satzung.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates sinngemäß.
(5) Die Verwaltungsgeschäfte führt die Verbandsgemeindeverwaltung.
Der Seniorenbeirat der Verbandsgemeinde Kirchen ist vertreten in der Landesseniorenvertretung Rheinland-Pfalz e. V..
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.