Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
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| gegenüber bisher in Euro | verändert um in Euro | nunmehr festgesetzt auf in Euro |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 579.970 | 82.050 | 662.020 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 733.230 | 78.375 | 654.715 |
| das Jahresergebnis | -153.260 | 160.425 | 7.305 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -120.650 | 165.425 | 45.565 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 2.000 | 19.300 | 21.300 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 56.000 | 3.000 | 59.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -54.000 | 16.300 | -37.700 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit[1] | 174.650 | 181.865 | -7.215 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| zinslose Kredite | von bisher 0,00 Euro | auf 0,00 Euro |
| verzinste Kredite | von bisher 54.000 Euro | auf 0,00 Euro |
| zusammen | von bisher 54.000 Euro | auf 0,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 0 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0 Euro.
Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt neu festgesetzt:
| - Grundsteuer A auf | von bisher 350 v.H | auf 380 v.H. |
| - Grundsteuer B auf | von bisher 400 v.H | auf 465 v.H. |
| - Gewerbesteuer auf | von bisher 420 v.H | auf 430 v.H. |
Die Hundesteuer bleibt unverändert und beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund — 48,00 Euro
- für den zweiten Hund — 60,00 Euro
- für jeden weiteren Hund — 72,00 Euro
- für jeden gefährlichen Hund — 480,00 Euro
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sind in den einzelnen Satzungen festgesetzt.
Der vorläufige Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021 betrug — 1.373.370,39 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 beträgt — 1.078.630,39 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 beträgt — 1.085.935,39 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 25.000,00 Euro im Einzelfall sind im Teilhaushalt gesondert darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird nicht zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftige wird nicht zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach §18 VKA des TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt:
1. für Leistungsprämien und Leistungszulagen 1.140 Euro.
Weitere Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 2 GemO (z.B. Sperrvermerk) werden nicht getroffen.
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der o.g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die 1. Nachtragshaushaltsatzung der Ortsgemeinde Harbach für das Haushaltsjahr 2023 liegt vom 05. Juni bis einschl. 14. Juni 2023 montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags zusätzlich von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, 57548 Kirchen, Zimmer 428, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung