Skizze Übersichtsplan Geltungsbereich Vorkaufssatzung Nr. 19 „Ortsumgehung Brachbach“
Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Ortsgemeinde Brachbach hat am 16.05.2024 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB die Aufstellung der oben genannten Vorkaufssatzung beschlossen und die Verwaltung beauftragt die erforderlichen Verfahrensschritte einzuleiten.
Planbereich und Ziele:
Die Ortsgemeinde Brachbach beabsichtigt die Vorkaufssatzung Nr. 19 „Ortsumgehung Brachbach“ aufzustellen. Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Das Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand von Brachbach. Es beinhaltet überwiegend brachliegende Lagerflächen und bewaldete Grünflächen.
Es sollen folgende Flurstücke überplant werden: Gemarkung Brachbach, Flur 7, Flurstücke: 1410/3, 3/20, 3/17, 1395/3; Flur 8, Flurstück: 254/4, Flur 18, Flurstück: 210/13 (siehe Anlage 1).
Der Geltungsbereich umfasst ca. 1,65 ha.
Die Vorkaufssatzung dient dem Ziel, dass der Gemeinde ermöglicht wird, ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Grundstücken im festgelegten Satzungsgebiet auszuüben.
In den Ortsgemeinden Brachbach und Mudersbach besteht ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf den Zufahrtswegen zum Gewerbegebiet südlich von Mudersbach durch Fahrzeuge, die dem Schwerverkehr zuzuordnen sind. Dies geht u.a. aus einer Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2015 hervor.
Durch eine direkte Anbindung der Bahnhofstraße an die Koblenzer Straße (B62) am westlichen Ortsrand von Mudersbach, könnten in Zukunft die Ortsdurchfahrten entlastet und der damit einhergehende Verkehrslärm verringert werden (siehe Anlage 2).
Die Vorkaufssatzung soll erlassen werden, um die Schaffung der hierfür erforderlichen Flächenverfügbarkeit zu unterstützen
Der Beschluss zur Aufstellung der Vorkaufssatzung Nr. 19 „Ortsumgehung Brachbach“ wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.