Nach § 71 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). in der jeweils geltenden Fassung wird bekanntgemacht, dass der 2. Teilumlegungsplan für das Umlegungsgebiet „Buckensteiner Feld“ am 20. Mai 2026 unanfechtbar geworden ist und damit das Umlegungsverfahren insgesamt unanfechtbar.
Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den im 2. Teilumlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein (§ 72 BauGB).
Mit dieser Bekanntmachung werden die Geldleistungen für die Ordnungsnummern 7 und 9 fällig.
Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst.
Gegen diese Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Unanfechtbarkeit des Umlegungungsplans gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Widerspruch kann bei dem Vermessungs- und Katasteramt Westerwald-Taunus, Jahnstraße 5, 56457 Westerburg
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, |
| 2. | schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes, |
| 3. | schriftlich oder |
| 4. | zur Niederschrift |
erhoben werden.
Hinweise:
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit der die Umlegung durchführenden Stelle finden Sie unter
https://vermka-westerwald-taunus.rlp.de/wichtige-informationen/elektronische-kommunikation/.
Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter
https://lvermgeo.rlp.de/wichtige-informationen/datenschutz/.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung wird auch im Internet unter
www.kirchen-sieg.de und https://vermka-westerwald-taunus.rlp.de/ueber-uns/oeffentliche-bekanntmachungen-/-oeffentliche-mitteilungen
zugänglich gemacht.