Skizze Übersichtsplan Geltungsbereich Bebauungsplan „Feuerwehrhaus Herkersdorf“
Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Stadt Kirchen (Sieg) hat am 27.05.2025 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplans beschlossen und die Verwaltung beauftragt die erforderlichen Verfahrensschritte einzuleiten. Die Aufstellung soll gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zur Änderung Nr. 11 des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Kirchen „Kirchener Straße“ durchgeführt werden.
Planbereich:
Der Planbereich liegt in dem Kirchener Ortsbezirk Herkersdorf im Bereich der Einmündung der Kreisstraße K 102 (Kirchener Straße) in die Kreisstraße K 101 (Auf der Sohle). Südlich des Planbereichs befindet sich das Wohngebiet „Auf der Sohle“ und nördlich des Planbereichs befindet sich das Wohngebiet „Auf der Narr / Am Ottoturm“.
Der beigefügte Lageplan mit Kennzeichnung des Umrings des Planbereichs ist Bestandteil des Beschlusses.
Verfahren:
Es ist beabsichtigt, den Bebauungsplan im Parallelverfahren zur beabsichtigten Änderung Nr. 11 des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Kirchen gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchzuführen, damit der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann. Das Plangebiet umfasst eine Fläche in einer Größe von ca. 0,6 ha.
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung:
Die Aufstellung des Bebauungsplans „Feuerwehrhaus Herkersdorf“ ist erforderlich, um Baurecht für den Neubau eines Feuerwehrhauses herzustellen. Die geplante öffentliche Einrichtung soll primär der Wahrung der Sicherheit in den Ortsbezirken Herkersdorf und Offhausen dienen, indem eine adäquate zeitnahe Hilfe bei Bränden, Unfällen oder sonstigen Notlagen gewährleistet ist.
Das Plangebiet bietet günstige Voraussetzungen zur Unterbringung dieses wichtigen Teils der öffentlichen Infrastruktur, da es inmitten mehrerer großer Wohngebiete liegt und da es über eine sehr gut geeignete Verkehrsanbindung verfügt. Der beabsichtigte Bebauungsplan soll zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung beitragen.
Hinweis:
Es wird ferner mitgeteilt, dass bei Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange im Sinne von §§ 3 Abs. 1 u. 2 u. 4 Abs. 1 u. 2 BauGB ein entsprechender Hinweis im Mitteilungsblatt erfolgt.
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 66 „Feuerwehrhaus Herkersdorf“ wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.