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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 24/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) vom 24.05.2024

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-DVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen der Verbandsgemeinde sowie gem. § 5 Abs. 2 EigAnVO erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde „Kirchen Aktuell“. Alle weiteren, landesrechtlich veranlassten öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) unter der Adresse „https://kirchen-sieg.de “. Dies ist auf der Startseite der Internetseite der Verbandsgemeinde bekannt zu geben.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 -also durch Bekanntmachung in elektronischer Form auf der Internetseite der Verbandsgemeinde - hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(5) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemO-DVO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der verbandsangehörigen Gemeinden bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Die Standorte dieser Bekanntmachungstafeln ergeben sich aus den Hauptsatzungen der verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden in der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg).

(6) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Verbandsgemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln nach Absatz 5. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(7) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2 - Ältestenrat des Verbandsgemeinderates

Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Verbandsgemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates.

§ 3 - Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss.

(2) Der Verbandsgemeinderat bildet neben dem Haupt- und Finanzausschuss folgende weitere Ausschüsse:

1.

Bau- und Umweltausschuss

2.

Schulträgerausschuss

3.

Werkausschuss

4.

Demographieausschuss

5.

Rechnungsprüfungsausschuss,

(3) Die Größe der Ausschüsse gemäß Absatz 1 und 2 und die Zahl der Stellvertreter werden vom Verbandsgemeinderat durch gesonderten Beschluss festgelegt.

(4) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach § 45 GemO aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt. Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten mit beratender Stimme hinzu. Dem Schulträgerausschuss gehören zusätzlich an den Schulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde tätige Lehrkräfte und gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter an. Jede Schulart wird angemessen berücksichtigt.

(5) Die Ausschüsse werden, mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses, aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet. Der Rechnungsprüfungsausschuss wird aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 4 - Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss nach Zuweisung durch den Verbandsgemeinderat oder Bürgermeister die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Die zuständigen Ausschüsse können zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden.

(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Zustimmung zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns;

2.

Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 €;

3.

Einleitung und Fortführung von vorgerichtlichen Verfahren und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

4.

Die Vergaben von Aufträgen und Arbeiten nach der Unterschwellenvergabeordnung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 100.000 €.

5.

Der Kauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 50.000 €.

6.

Die unbefristete Niederschlagung und der Erlass von Forderungen der Verbandsgemeinde bis zu einem Wert von 25.000 €.

7.

Die Verfügung über Verbandsgemeindevermögen bis zur Höhe von 25.000 €.

8.

Die Zustimmung zur Leistung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zur Höhe von 25.000 €, soweit der Verbandsgemeinderat zuständig wäre.

9.

die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 Euro. Die Entscheidung hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleisten, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000,00 Euro im Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss.

10.

Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist.

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.

(4) Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs übertragen:

1.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 25.000,00 €;

2.

Verfügung über das dem Eigenbetrieb dienende Verbandsgemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €;

3.

Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 € im Zuständigkeitsbereich des Eigenbetriebs.

Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung bleiben unberührt.

(5) Dem Bau- und Umweltausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

1.

Die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Unterschwellenvergabeordnung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 100.000 €.

(6) Wertgrenzen der Absätze 3 bis 5 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

(7) Den Ausschüssen werden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Entscheidungen über Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 16 b S. 3 GemO übertragen. Sie können die Vorlage an den Verbandsgemeinderat beschließen.

(8) Zur Vorberatung komplexer Sachverhalte und Angelegenheiten kann der Verbandsgemeinderat durch Beschluss Fachkommissionen zu dieser Thematik bilden. Der Verbandsgemeinderat entscheidet unter Berücksichtigung der Bestimmungen der GemO durch Beschluss über die Bildung, die Zusammensetzung und Entscheidungsbefugnisse einer Fachkommission.

(9) Die Berichterstattung erfolgt durch die Bereitstellung der Sitzungsniederschriften.

§ 5 - Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000 €;

2.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen oder der Abschluss von Kauf-, Tausch-, Miet-, Pacht- oder Werkverträgen -einschließlich Verträge über Grundvermögen - im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 20.000 €;

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung;

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates;

5.

unbefristete Niederschlagung von Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000 €

6.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte;

7.

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, 3 und § 35 BauGB;

8.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung;

Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 6 - Beigeordnete

(1) Die Verbandsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde werden keine Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete übertragen werden.

§ 7 - Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8. Für die Teilnahme von Ratsmitgliedern oder sonstigen gewählten Bürgern an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten diese eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 4, 6, 7 und 8.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30 €. Das Sitzungsgeld nach Satz 1 wird auch bei digitaler Sitzungsteilnahme und bei Umlaufverfahren ungekürzt gewährt.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 20,00 € je Sitzung, soweit diese vor 16.30 Uhr beginnt. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich, wenn die Sittzung vor 16.30 Uhr beginnt

1.

in Höhe von 12,00 €je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2.

in Höhe von 12,00. €je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt; es gilt der höhere Betrag (vgl. Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2).

(7) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Absatz 6 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

(8) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.

(9) Für den Empfang der Sitzungsunterlagen und Einladungen in digitaler Form wird den Verbandsgemeinderatsmitgliedern ein digitales Endgerät zur Verfügung gestellt. Alternativ kann ein Versand in Papierform gestattet werden. Verbandsgemeinderatsmitglieder, die auf die Übersendung nach S.2 verzichten und den Empfang der Sitzungsunterlagen durch eigene technische Einrichtungen ermöglichen, bei gleichzeitigem Verzicht auf Bereitstellung durch die Verbandsgemeinde, erhalten eine pauschale Entschädigung in Höhe von 5,00 € pro Monat für deren zur Verfügungstellung.

(10) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung für alle Fraktionssitzungen.

§ 8 - Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen, Beiräte und des Ältestenrates

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe des in § 7 Abs. 2 festgelegten Betrages.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte sowie des Ältestenrates des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 6 und 8 entsprechend.

§ 9 - Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12

Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung nach § 7 Abs. 2 sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(4) § 7 Abs. 3 bis 6 und 8 gelten entsprechend.

§ 10 - Sportbeauftragte/r

(1) Die Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) bestellt für die jeweilige Dauer der Wahlperiode des Verbandsgemeinderates eine/n Sportbeautragte/n.

(2) Der/die ehrenamtliche Sportbeauftragte erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 175,00 € monatlich.

(3) Durch die Zahlung der Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen baren Auslagen, der Verdienstausfall und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten.

(4) Neben der Entschädigung nach Abs. 1 werden die notwendigen Fahrten durch Ersatz der entstandenen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet, soweit ein eigenes Fahrzeug benutzt wird, erfolgt die Fahrtkostenerstattung nach den Sätzen des Landesreisekostengesetzes.

(5) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 11 - Aufwandsentschädigung der Gleichstellungsbeauftragten

(1) Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 256,00 €. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.

(2) Durch die Zahlung der Aufwandsentschädigung sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen baren Auslagen, der Verdienstausfall und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten.

(3) Neben der Entschädigung nach Abs. 1 werden die notwendigen Fahrkosten durch Ersatz der entstandenen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet; soweit ein eigenes Fahrzeug benutzt wird, erfolgt die Fahrkostenerstattung nach den Sätzen des Landesreisekostengesetzes.

(4) § 7 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 9 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 12 - Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige [1]

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12.03.1991 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.12.2020 (GVBl. S. 677, BS 213-50-3), in der jeweils geltenden Fassung und der Absätze 2 bis 5.

(2) Folgende ehrenamtliche Führungskräfte und sonstige Funktionsträger der Feuerwehr erhalten zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen und der mit dem Amt verbundenen Belastungen eine Aufwandsentschädigung:

  • Wehrleiter
  • Stellvertretende Wehrleiter
  • Wehrführer
  • Stellvertretende Wehrführer
  • Führer mit Aufgaben, die denen des Wehführers gleichgestellt sind sowie ihre Vertreter
  • Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel
  • Feuerwehrangehörige, die für die Alarm- und Einsatzplanung verantwortlich sind
  • Gerätewarte einschließlich Atemschutzgerätewarte
  • Jugendfeuerwehrwarte und die Leitung der Kinderfeuerwehr
  • Stellvertretende Jugendfeuerwehrwarte und stellvertretenden Leitungen der Kinderfeuerwehren

Alle Stellvertreterfunktionen erhalten die Aufwandsentschädigung im Rahmen ihrer Tätigkeit als ständige Vertreter.

(3) Die Aufwandsentschädigung beträgt monatlich

a)

für den ehrenamtlichen Wehrleiter 55 v.H. des in § 10 Abs. 1 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Höchstsatzes zuzüglich des festgelegten Zuschlages für jede Feuerwehreinheit,

b)

für die stellvertretenden Wehrleiter 50 v.H. der Aufwandsentschädigung des Wehrleiters gemäß § 10 Abs. 3 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung,

c)

für die Wehrführer 90 v.H. des in § 10 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Höchstsatzes, gestaffelt je nach Größe der einzelnen Feuerwehreinheit wie folgt:

  • Feuerwehr Kirchen 100 %
  • Feuerwehren Brachbach, Friesenhagen, Niederfischbach, Niederschelderhütte, Wehbach/Wingendorf 90 %
  • Feuerwehren Freusburg, Harbach, Herkersdorf/Offhausen, Mudersbach 85%

d)

für die stellvertretenden Wehrführer 50 v.H. der Aufwandsentschädigung des Wehrführers gemäß § 10 Abs. 3 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung, gestaffelt nach Feuerwehreinheit, wie unter c beschrieben

e)

für die Jugendfeuerwehrwarte und die Leitung der Kinderfeuerwehr den nach § 11 Abs. 4 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung festgelegten Betrag

f)

für die Gerätewarte 36 v.H. des in § 11 Abs. 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Höchstsatzes zuzüglich eines Festbetrages von 10,00 € für jedes Fahrzeug, maximal jedoch den Höchstbetrag der Aufwandsentschädigung

g)

für Atemschutzgerätewarte 18 v.H. des in § 11 Abs. 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Höchstsatzes zuzüglich eines Festbetrages von 3,00 € für jedes Atemschutzgerät, maximal jedoch den Höchstsatz der Aufwandsentschädigung

h)

für die Gerätewarte der zentralen Atemschutzwerkstatt 48 v.H. des in § 11 Abs. 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Höchstsatzes,

i)

für den Feuerwehrangehörigen, der für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel verantwortlich ist 50 v.H. des in § 11 Abs. 5 Feuerwehrentschädigungsverordnung genannten Höchstsatzes,

j)

für den Feuerwehrangehörigen, der für die Alarm- und Einsatzplanung verantwortlich ist 50 v.H. des in § 11 Abs. 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Höchstsatzes,

k)

für den Leiter Atemschutz der Mindestbetrag nach § 10 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

l)

für den Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale (FEZ) der Mindestbetrag nach § 10 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

m)

für den Leiter Gerätewarte, der Mindestbetrag nach § 10 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

n)

für den Leiter für Presse- und Medienarbeit der Mindestbetrag nach § 10 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

o)

für den Leiter First Responder der Mindestbetrag nach § 10 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

p)

für den Leiter der Drohnengruppe der Mindestbetrag nach § 10 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

q)

für den Leiter der Höhensicherungsgruppe (HöSiGr) der Mindestbetrag nach § 10 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

r)

für den Leiter der Führungsstaffel (FüSt) der Mindestbetrag nach § 10 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung

s)

für die stellvertretenden Jugendfeuerwehrwarte und stellvertretenden Leitungen der Kinderfeuerwehren 50 v.H. der in § 11 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwandsentschädigung

t)

für den stellvertretenden Leiter Atemschutz 50 v.H. des in § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Mindestbetrag

u)

für den stellvertretenden Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale (FEZ) 50 v.H. des in § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Mindestbetrag

v)

für den stellvertretenden Leiter für Presse- und Medienarbeit (Puma) 50 v.H. des in § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Mindestbetrag

w)

für den stellvertretenden Leiter der First Responder Einheit 50 v.H. des in § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Mindestbetrag

x)

für den stellvertretenden Leiter der Drohnengruppe 50 v.H. des in § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Mindestbetrag

y)

für den stellvertretenden Leiter der Höhensicherungsgruppe 50 v.H. des in § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Mindestbetrag

z)

für den stellvertretenden Leiter der Führungsstaffel 50 v.H. des in § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Mindestbetrag

(4) Werden die Sätze der §§ 10, 11 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung angepasst, ändert sich die Aufwandsentschädigung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung an entsprechend. Der sich hieraus ergebende neue Gesamtbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(5) Feuerwehreinsatzkräfte, die zu Einsätzen herangezogen werden, für die nach § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz Kostenersatz geleistet werden muss, erhalten pro Einsatzstunde eine Aufwandsentschädigung von 7,00 €.

(6) Für Lehrgangsteilnehmer an der Kreisausbildung des Landkreises wird ein Tagegeld in Höhe von 15,00 € zur Abgeltung der Verpflegungsmehraufwendungen gewährt, soweit die Verpflegung nicht durch den Veranstalter bereitgestellt wird.

§ 13 - Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Die ehrenamtlichen Schiedsleute erhalten eine Aufwandsentschädigung von 100,00 € pro Monat.

(2) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe des Sitzungsgeldes für Ratssitzungen gemäß § 7 Abs. 2. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.

(3) Die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 100,00 € je Wahl- oder Abstimmungstag. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt. Werden Hilfskräfte entsprechend dem Einsatz eines Wahlvorstandsmitglieds hinzugezogen erhalten diese ein Erfrischungsgeld in Höhe des in Satz 2 festgelegten Betrages oder in Höhe von 50 % dieses Betrages, wenn ihr Einsatz auf die Unterstützung bei der Auszählung der Stimmen beschränkt ist.

(4) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 14 - Ton- und Bildübertragung sowie Ton- und Bildaufzeichnungen öffentlicher Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse

(1) Die Verbandsgemeinde kann aus öffentlichen Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse Ton- und Bildübertragungen von Rats- und Ausschussmitgliedern veranlassen (Streaming von Ratssitzungen). Der Vorsitzende hat die Anwesenden zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren, dass Aufzeichnungen und Übertragungen von den Rats- bzw. Ausschussmitgliedern erfolgen. Im Übrigen ist die Anfertigung von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufnahmen durch Rats- oder Ausschussmitglieder

oder anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sitzungen untersagt.

(2) Rats- und Ausschussmitglieder können verlangen, dass die Aufnahme und Übertragung ihres Redebeitrages unterbleiben. Das Verlangen ist gegenüber dem Vorsitzenden geltend zu machen und in der Niederschrift zu dokumentieren. Der Vorsitzende hat im Rahmen seiner Ordnungsgewalt im Sinne des § 36 GemO dafür Sorge zu tragen, dass die Aufnahmen unterbleiben.

(3) Ton- und Bildaufzeichnungen von anderen Personen als den Rats- und Ausschussmitgliedern, insbesondere von Einwohner sowie Beschäftigten der Verbandsgemeinde, sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben. Die Personen sind darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Die Einwilligung ist in der Niederschrift zu dokumentieren.

(4) Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung der Niederschrift bleibt unberührt.

§ 15 - In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.12.2020 in der Fassung vom 28.06.2021 außer Kraft.

Kirchen, 24.05.2024
gez. Andreas Hundhausen, Bürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kirchen, den 24.05.2024
gez. Andreas Hundhausen, Bürgermeister

[1] Die Bestimmung dient im Wesentlichen der Konkretisierung der §§ 8 bis 13 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.