In der Gemarkung Mudersbach, Flur 14, Flurstücke 102, 136/2, 312/6 und Flur 16, Flurstücke 34/2, 36/2, 37/4, 37/5, 209/4 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 12.06.2023 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
„Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt. Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und ein Grenzpunkt einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt. Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt."
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 07.07.2023 bis 04.08.2023 in den Büroräumen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. Winfried Volk, Luisenstraße 8, 57518 Betzdorf ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Mo. – Fr. von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der öffentlichen Vermessungsstelle Dipl.-Ing. Winfried Volk, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Luisenstraße 8, 57518 Betzdorf erhoben werden. |
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. Winfried Volk finden Sie unter https://www.volk-betzdorf.de/elektronische_kommunikation.html
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Winfried Volk, Luisenstraße 8, 57518 Betzdorf