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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 26/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Erlass der Aufhebungssatzung für das Sanierungsgebiet „Ortskern Brachbach“

Satzung über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Brachbach“ in der Ortsgemeinde Brachbach vom 25.04.2017

Der Rat der Ortsgemeinde Brachbach hat aufgrund des §162 Abs.1 Nr. 1 und Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist", i. V. m. § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) in den derzeit gültigen Fassungen in seiner Sitzung am 18.06.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Aufhebung der Satzung

Die Satzung der Ortsgemeinde Brachbach über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Brachbach“ vom 25.04.2017, öffentlich bekannt gemacht am 05.05.2017, wird zum Stichtag 30. Juni 2026 aufgehoben.

§ 2 – Grundstücke im Sanierungsgebiet

Das nach Absatz 1 aufzuhebende Sanierungsgebiet umfasst die in beigefügtem Plan eingegrenzten Grundstücke. Die Parzellen umfassen auch die durch Veränderungen entstandenen neuen Parzellen.

Die Aufhebungssatzung umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan gekennzeichneten Flächen. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Brachbach, den 19.06.2026
Steffen Kappes
Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung

Gemäß §24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Die Satzung kann ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung von jedermann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstr. 1 in 57548 Kirchen (Zimmer 425) während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Wie bereits in der Satzung selbst ausgeführt, können Rechtsverletzungen bei der Ortsgemeinde geltend gemacht werden gem. § 24 Abs. 6 GemO, ansonsten gilt die Satzung nach einem Jahr als von Anfang an gültig zustande gekommen. Eine Rechtsverletzung kann schriftlich an folgende Adresse gerichtet werden:

Adresse der Ortsgemeinde Brachbach:

Ortsgemeinde Brachbach, Hüttenplatz 1, 57555 Brachbach