Bebauungsplan „Siegtalstraße Nord“ in der Fassung von Oktober 2021
Übersichtsplan Bebauungsplan „Siegtalstraße Nord“
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 59 der Stadt Kirchen (Sieg)
Inkrafttreten des Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) „Siegtalstraße Nord“
Der Rat der Stadt Kirchen (Sieg) hat am 11.11.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Siegtalstraße Nord“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Nach Genehmigung der der Aufstellung des Bebauungsplans zu Grunde liegenden 6. Änderung des Flächennutzungsplans „Nördliche Siegtalstraße“, kann nunmehr die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans erfolgen.
Planbereich:
Der Planbereich liegt zwischen der Bundesstraße B62, konkret hier der Siegtalstraße, und der Sieg als Gewässer erster Ordnung. Die Umgebung ist durch unterschiedliche Nutzungen geprägt, zu denen gewerblichen Nutzungen, kirchliche Einrichtungen, eine Kindertagesstätte, ein Bürgerhaus und Wohnnutzung zählen. Neben den vorhandenen baulichen Anlagen ist der Planbereich in seinem westlichen Teil durch den Uferbereich der Sieg geprägt.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die nachfolgend aufgeführten Flurstücke ganz bzw. Teilflächen davon:
222/8; 222/24; 222/25; 222/16; 226/13; 226/12; 226/10; 193/21; 226/5; 226/6; 226/11; 226/9;
235/4 . Diese befinden sich in der Gemarkung Freusburg, Flur 1.
Der räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich ferner aus nachfolgenden Kartenausschnitten:
Der Bebauungsplan Nr. 59 „Siegtalstraße Nord“ tritt gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise zur Einsichtnahme in die Planunterlagen:
Die Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans werden nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in Zimmer 306, dem Fachbereich 5 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1 während der Dienstzeiten bereitgehalten. Jedermann kann den Bebauungsplan sowie seine Bestandteile (Begründung, Ziele, textliche Festsetzungen sowie zugehörige Fachgutachten) einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. (vgl. § 10 Abs. 3 S. 2 BauGB)
Weiterhin kann der Bebauungsplan und seine Bestandteile sowie die zusammenfassende Erklärung zukünftig im Internet über die Homepage der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) mit Verweis auf das zentrale Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz (Geoportal Rheinland-Pfalz) oder direkt im Geoportal Rheinland-Pfalz eingesehen werden.
Homepage Verbandsgemeinde Kirchen:
https://www.kirchen-sieg.de/verwaltung-gremien/gemeinden/stadt-kirchen
Reiter: „Bebauungspläne in der Stadt Kirchen“
Der auf der Homepage der Verbandsgemeinde Kirchen hinterlegte Link verweist auf das Geoportal RLP.
Geoportal RLP:
https://www.geoportal.rlp.de/map?LAYER[visible]=1&LAYER[querylayer]=1&WMC=21396
Hinweis hinsichtlich der Corona-Bestimmungen
Für die Besucher des Rathauses der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen gilt ab dem 16.05.2022 lediglich eine Empfehlung zum Tragen einer Maske zur Bedeckung von Mund und Nase. Bitte beachten Sie die zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellen Bestimmungen oder Empfehlungen.
Hinweise auf die Verfahrens- und Formvorschriften:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung (GemO RLP) zustande gekommen sind, gemäß § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten, wenn sie nicht innerhalb dieses Jahres schriftlich, unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadt Kirchen (Sieg) geltend gemacht worden sind.