Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Brachbach vom 20.05.2021 i. V. m. § 7 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz, hat der Rat der Ortsgemeinde Brachbach in seiner Sitzung am 19.04.2023 beschlossen, die auf dem nachfolgenden Plan grün markierte Teilfläche des Friedhofes Brachbach „Häslich“, Konrad-Adenauer-Straße (Flurstück 2099, Flur 8, Gemarkung Brachbach) zu entwidmen.
Gemäß § 4 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Brachbach kann jeder Friedhof oder Friedhofsteile aus wichtigem öffentlichem Grund einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da es sich bei der zu entwidmenden Teilfläche um eine Überhangfläche handelt, die noch nie für Bestattungen genutzt wurde und die nicht mehr benötigt wird, um den Bestattungsbedarf bzw. der gesamten öffentlichen Einrichtung zu decken. Ruhezeiten sind daher nicht zu berücksichtigen. Die Fläche kann einer anderweiten Nutzung zugeführt werden.
Mit Verfügung vom 24.04.2023 hat die Kreisverwaltung Altenkirchen gem. § 7 Bestattungsgesetz (BestG) der Entwidmung und Aufhebung der vorgenannten Teilfläche entsprochen.
Die Entwidmung wird zum Zeitpunkt ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entwidmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg), Lindenstraße 1, 57548 Kirchen (Sieg) oder bei der Kreisverwaltung Altenkirchen -Kreisrechtsausschuss-, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.