Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Mudersbach hat in seiner Sitzung am 24.06.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI S. 153), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 07.02.2023 (GVBI. S. 29), BS 2020-1 in Verbindung mit § 26 Abs. 4 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KitaG) vom 03.09.2019 (GVBl. 2019, S. 213) und §§ 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175, BS 610-10) in den jeweils geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen:
Kinder, die die Ganztagskindertagesstätten in Trägerschaft der Ortsgemeinde Mudersbach besuchen, haben die Möglichkeit, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten, an der Mittagsverpflegung teilzunehmen. Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung erhebt die Ortsgemeinde Mudersbach Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist eine vorherige schriftliche Anmeldung der/des Erziehungsberechtigten in der Kindertagesstätte erforderlich. Diese kann ausschließlich über das Portal ‚mudersbach.kita-gestalten.de‘ erfolgen.
(1) Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung wird ein Beitrag je Kind und Mittagsmenü erhoben. Zur Deckung des Sachkostenaufwandes für die Mittagsverpflegung werden Beiträge für die Teilnahme am Mittagessen in Form einer Spitzabrechnung erhoben. Das Mittagessen ist verpflichtend für Kinder in der Ganztagsbetreuung. Der Betrag pro Mittagessen beträgt für die Kindertagesstätten der Ortsgemeinde Mudersbach 4,00 €.
(2) Beitragsschuldner ist der bzw. sind die Erziehungsberechtige/n, die das Kindertagesstättenkind zur der Mittagsverpflegung angemeldet haben. Der Beitragsanspruch wird zum 25. des Folgemonats fällig.
(3) Von Erziehungsberechtigten, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes in Form der Teilnahme des Kindes an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung oder einer vergleichbaren Leistung (insbesondere Sozialfonds für das Mittagessen an Ganztagsschulen für Kinder und Jugendliche aus sozial bedürftigen Familien des Landes Rheinland-Pfalz) haben, wird kein Eigenanteil erhoben. Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigten der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg) für den Abrechnungszeitraum einen Bewilligungsbescheid nach § 29 Sozialgesetzbuch Zweites Buch -Grundsicherung für Arbeitsuchende- oder § 34 a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe- (bzw. einer Nachfolgeregelung zu diesen oder vergleichbaren Vorschriften) vorlegen, in dem der zuständige Leistungsträger erklärt, dass er für die Erziehungsberechtigten den zu zahlenden Beitrag pro Verpflegungstag übernimmt.
(4) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Beitragspflicht entsteht, wenn das Kind angemeldet wurde.
(2) Der Beitrag für das angemeldete Kindertagesstättenkind wird durch Beitragsbescheid festgesetzt.
Die Satzung tritt zum 01.09.2025 in Kraft.