Vorkaufssatzung Nr. 35 „Gewerbegebiet Niederfischbach“
der Ortsgemeinde Niederfischbach
Aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Ortsgemeinderat Niederfischbach in seiner Sitzung am 30.06.2025 folgende Satzung beschlossen:
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlässt die Ortsgemeinde Niederfischbach mit Beschluss des Gemeinderats vom 30.06.2025 aufgrund des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuell gültigen Fassung eine Vorkaufssatzung für den Bereich der geplanten „Gewerbegebiet Niederfischbach“.
Im Bereich des Gewerbegebietes Niederfischbach werden städtebauliche Maßnahmen zur Entwicklung von Gewerbeflächen und als Verkehrsfläche in Betracht gezogen.
Das Plangebiet umfasst das gesamte Gewerbegebiet im nördlichen Teil von Niederfischbach. Es beinhaltet bebaute Gewerbegrundstücke.
Es sollen folgende Flurstücke überplant werden: Gemarkung Niederfischbach, Flur 2, Flurstücke: 349/7, 349/10, 349/11, 349/12, 349/13, 349/15, 349/5, 349/9, 301/20, 334/4, 301/15, 301/22, 229/1, 219/6, 219/7, 226/4, 300/19, 300/18, 425/14, 301/21, 301/19, 301/16, 425/15, 371/2, 406/6 und 390/2. Der Geltungsbereich umfasst ca. 7,98 ha.
Die Vorkaufssatzung dient dem Ziel, dass der Gemeinde ermöglicht wird, ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Grundstücken im festgelegten Satzungsgebiet auszuüben.
Nach Betrachtung der allgemeinen Gewerbesituation in der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) kann festgestellt werden, dass ein gewisser Bedarf besteht und andere potenzielle Gewerbeflächen im Gemeindegebiet kaum in Betracht kommen.
Laut einer im Stadtrat Kirchen vorgestellten Gewerbeflächenprognose für die Verbandsgemeinde Kirchen, gibt es aktuell keine verfügbaren Gewerbeflächen.
Aus diesem Grund ist es unabdingbar, Gewerbeflächen von Seiten der Gemeinde zu sichern.
Dabei ist die Entwicklung von Gewerbeflächen in der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) für die Sicherung des Unternehmensbestands unerlässlich, denn die Konsequenz einer daraus resultierenden, möglichen Abwanderung von Bestandsunternehmen, sind u.a. fehlende Gewerbesteuereinnahmen, fehlende Arbeitsplätze und eine Minderung der Standortattraktivität.
Die Vorkaufssatzung wird erlassen, um die Schaffung der hierfür erforderlichen Flächenverfügbarkeit zu unterstützen.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem dieser Satzung beigefügten Lageplan. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
An dem im Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung liegenden Grundstücken und Grundstücksteilen steht der Ortsgemeinde Niederfischbach zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
Eine Fertigung dieser Satzung wird im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg) vorgehalten. Diese Satzung kann von jedermann während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Diese Vorkaufssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) in Kraft. Der beiliegende Planausschnitt ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Diese Vorkaufssatzung tritt außer Kraft, wenn die städtebaulichen Maßnahmen wirksam werden, also die Entwicklung der Plangebiete abgeschlossen ist oder wenn der Rat der Ortsgemeinde Niederfischbach verbindlich erklärt, die städtebaulichen Maßnahmen im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung nicht weiter zu verfolgen.
Ortsgemeinde Niederfischbach
Vorkaufssatzung „Gewerbegebiet Niederfischbach“ Anlage Geltungsbereich
Die Vorkaufssatzung Nr. 35 „Gewerbegebiet Niederfischbach“ wird hiermit gemäß § 25 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 S. 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise zur Einsichtnahme in die Planunterlagen:
Die Unterlagen zur Aufstellung der Vorkaufssatzung werden nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in Zimmer 429, dem Fachbereich 5 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1 während der Dienstzeiten (Mo.- Do. 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr, Fr. 08:00 bis 12:00 Uhr) bereitgehalten. Jedermann kann die Satzung sowie ihre Bestandteile einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Weiterhin kann die Satzung zukünftig im Internet über die Homepage der Verbandsgemeinde Kirchen aufgerufen werden.
Homepage Verbandsgemeinde Kirchen:
https://www.kirchen-sieg.de/verwaltung-gremien/gemeinden/ortsgemeinde-niederfischbach
Reiter: „Satzungen“
Hinweise auf die Verfahrens- und Formvorschriften:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Vorstehender Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung (GemO RLP) zustande gekommen sind, gemäß § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten, wenn sie nicht innerhalb dieses Jahres schriftlich, unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Ortsgemeinde Niederfischbach geltend gemacht worden ist.
Adresse der Ortsgemeinde Niederfischbach
Ortsgemeinde Niederfischbach
Konrad-Adenauer-Str. 15
57572 Niederfischbach