Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Satzung auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie §§ 68, 75 und 85 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (SchulG) in der jeweils gültigen Fassung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Abgabenschuldner |
| § 3 | Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit |
| § 4 | In Kraft treten |
Für die Teilnahme an den offenen Ganztagsschulen, den Betreuungsangeboten der betreuenden Grundschulen sowie der Mittagsverpflegung werden Beiträge und Gebühren erhoben. Die Beitrags- und Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Abgabenschuldner ist der bzw. sind Eltern, Personensorgeberechtigte oder andere Unterhaltsverpflichtende, auf deren Antrag die Schülerin/ der Schüler die Ganztagsschule bzw. die betreuende Grundschule in Anspruch nimmt, verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Inanspruchnahme der offenen Ganztagsschule, der betreuenden Grundschule sowie die Kostenbeteiligung an der Mittagsverpflegung werden durch schriftlichen Bescheid der Verbandsgemeindeverwaltung festgesetzt.
(2) Die Abgabenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Satzung über den Besuch der Ganztagsschulen und betreuenden Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg).
(3) Die Zahlungen werden wie folgt fällig:
| a) | Beiträge/Gebühren zur Mittagsverpflegung und zum Elternbeitrag im Rahmen der Ganztagsschulen: zum 25. des jeweiligen Folgemonats |
| b) | Beiträge zur betreuenden Grundschule: zum 25. des jeweiligen Folgemonats |
Diese Satzung tritt zum 01.02.2024 in Kraft.
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für den Besuch der Ganztagsschulen und betreuenden Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg)
I. Beiträge/Gebühren Mittagsverpflegung
| Angebotsform der Ganztagsschule | 01.02.2024 | 01.09.2024 | ||
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| 1.+2. Kind | ab 3. Kind | 1.+2. Kind | ab 3. Kind |
| 1. | Ganztagsschule in offener Form; Grundschulen Nieder- fischbach und Brachbach (5 Verpflegungstage/ Woche) | 70,00 €/ Monat | 0,00 €/ Monat | 90,00 €/ Monat | 0,00 €/ Monat |
| 2. | Ganztagsschule in offener Form; Grundschule Kirchen, Standort Herkersdorf/Offh. (5 Verpflegungstage/ Woche) | 4,80 €/ Essen | 0,00 € / Essen | 6,00 €/ Essen | 0,00 € / Essen |
| 3. | Ganztagsschule in Angebotsform; Grundschulen Kirchen und Mudersbach (4 Verpflegungstage/ Woche) | 56,00 €/ Monat | 0,00 € / Monat | 72,00 € / Monat | 0,00 € / Monat |
| 4. | Freitagsbetreuung mit Mittagsverpflegung (1 Verpflegungstag/ Woche) | 14,00 €/ Monat | 0,00 € / Monat | 18,00 € / Monat | 0,00 € / Monat |
| 5. | Betrag bei Spitzabrechnung aus wichtigem Grund in den Fällen nach Nr. 1, 2-4 | 5,00 €/ Essen | 0,00 € / Essen | 6,50 € / Essen | 0,00 € / Essen |
6. Für Erziehungsberechtigte, die Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form der Teilnahme eines Kindes an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule haben, entfällt die Erhebung des Eigenanteils. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.
II. Beiträge Betreuungsangebote (Elternbeitrag)
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| Beitragsstaffelung ab dem 01.09.2024 | ||
| Ziffer | Betreuungsangebot | 1.Kind | 2.Kind | 3.Kind |
| 1. | Offene Ganztagsschule | 27,00 € | 26,00 € | 0,00 € |
| 2. | Mittagsbetreuung | 27,00 € | 26,00 € | 0,00 € |
| 3. | Frühbetreuung | 7,00 € | 6,00 € | 0,00 € |
| 4. | Freitagsbetreuung | 6,00 € | 5,00 € | 0,00 € |
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.