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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über den Besuch der Ganztagsschulen und betreuenden Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg)

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende Satzung auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie §§ 68, 75 und 85 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (SchulG) in der jeweils gültigen Fassung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

I. Abschnitt: Allgemeine Regelungen

§ 1

Trägerschaft

II. Abschnitt: Ganztagsschulen

§ 2

Grundsätze, Aufnahme und Abmeldung für die Teilnahme an den Ganztagsschulen

§ 3

Ganztagsschulen in Angebotsform

§ 4

Offene Ganztagsschulen

§ 5

Elternbeitrag an den offenen Ganztagsschulen

§ 6

Mittagsverpflegung an den Ganztagsschulen

III. Abschnitt: Betreuende Grundschulen

§ 7

Grundsätze, Aufnahme und Abmeldung für die Teilnahme an den betreuenden Grundschulen

§ 8

Angebote im Rahmen der betreuenden Grundschule

§ 9

Elternbeitrag an den betreuenden Grundschulen

§ 10

Mittagsverpflegung im Rahmen der Freitagsbetreuung

IV. Abschnitt: sonstige Regelungen

§ 11

Ausschluss

§ 12

Inkrafttreten

I. Abschnitt: Allgemeine Regelungen

§ 1 Trägerschaft

(1) Die Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der im Folgenden genannten Grundschulen, auf die diese Satzung Anwendung findet:

  • Michaelschule Grundschule Kirchen, Standorte Kirchen und Herkersdorf/Offhausen

  • W.E. Ketteler Grundschule Niederfischbach, Standorte Niederfischbach und Wehbach

  • Petrus Canisius Grundschule Brachbach

  • Martin-Luther-Grundschule Mudersbach

(2) Im Rahmen ihrer Trägerschaft obliegt der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) die Gesamtverantwortung für die Grundschulen und deren ordnungsgemäßen Betrieb.

II. Abschnitt: Ganztagsschulen

§ 2 Grundsätze, Aufnahme und Abmeldung für die Teilnahme an den Ganztagsschulen

(1) Alle Schülerinnen und Schüler lernen die gleichen Unterrichtsinhalte. Das zusätzliche Angebot der Ganztagsschulen greift nicht in den Vormittagsunterricht ein.

(2) Die Teilnahme an dem ganztägigen Angebot ist freiwillig. Nach Anmeldung besteht jedoch eine Teilnahmeverpflichtung für die Dauer eines Schuljahres.

(3) Ein Anspruch auf eine Teilnahme an der offenen Ganztagsschule besteht grundsätzlich nicht. Die Aufnahme richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze. Dies gilt solange und soweit kein gesetzlicher Anspruch besteht.

(4) Die schriftliche Anmeldung durch den/die Erziehungsberechtigten zur Teilnahme am Ganztagsangebot ist grundsätzlich bis zum letzten Schultag vor den Sommerferien möglich und (in analoger Anwendung landesrechtlicher Vorgaben) grundsätzlich für ein Schuljahr verpflichtend.

Mit der Anmeldung erfolgt gleichzeitig die Verpflichtung der angemeldeten Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der durch den Schulträger organisierten warmen Mittagsverpflegung.

(5) Eine Abmeldung während des laufenden Schuljahres ist nur aus zwingenden Gründen (z.B. Wegzug aus der Verbandsgemeinde, aus pädagogischen oder gesundheitlichen Gründen) nach Absprache mit der Schulleitung möglich. Liegt ein zwingender Grund vor, erfolgt die Abmeldung zum Ende des Monats, in dem sie der Verbandsgemeindeverwaltung oder der jeweiligen Grundschule zugeht.

(6) Die Teilnahme an der Ganztagsschule in Angebotsform ist, mit Ausnahme der Mittagsverpflegung (s. § 6), kostenfrei.

Die Teilnahme an der offenen Ganztagsschulen ist beitragspflichtig (Elternbeitrag, s. § 5).

Die Höhe der aktuellen Beiträge und Gebühren richten sich nach der „Beitrags- und Gebührensatzung über den Besuch der Ganztagsschulen und betreuenden Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg)“.

(7) An den Ganztagsschulen können vom Schulträger zusätzliche, ergänzende Betreuungsangebote eingerichtet werden (s. III. Abschnitt).

§ 3 Ganztagsschulen in Angebotsform

(1) An den nachfolgenden Grundschulen ist eine Ganztagsschule in Angebotsform eingerichtet:

  • Michaelschule Grundschule Kirchen, Standort Kirchen
  • Martin-Luther-Grundschule Mudersbach

(2) Die Ganztagsschulen in Angebotsform verbinden Unterricht und weitere schulische Angebote an vier Nachmittagen zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit nach landesrechtlichen Vorgaben.

(3) Sie erstreckt sich gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 SchulG auf die Vormittage und vier Nachmittage einer Woche bis 16:00 Uhr (Montag bis Donnerstag).

Das Land stellt die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal bereit und trägt die hiermit verbundenen Kosten.

§ 4 Offene Ganztagsschulen

(1) An den nachfolgenden Grundschulen ist eine offene Ganztagsschule (= betreuende Grundschule bis 16 Uhr) eingerichtet:

  • Petrus-Canisius-Grundschule Brachbach
  • Michaelschule Grundschule Kirchen, Außenstelle Herkersdorf/Offhausen
  • W.E. Ketteler Grundschule Niederfischbach, Standort Niederfischbach

(2) Die offene Ganztagsschule ist ein unterrichtsergänzendes und freiwilliges Betreuungsangebot.

Die offene Ganztagsschule hat grundsätzlich als Aufgabe die Betreuung und Aufsicht von Grundschulkindern nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb der Ferienzeiten.

(3) Die Betreuung findet grundsätzlich an fünf Tagen (Montag bis Freitag) nach dem allgemeinen Unterricht bis 16.00 Uhr statt.

Die außerunterrichtliche Betreuung erfolgt durch Betreuungskräfte, die die Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) bereitstellt.

(4) Das Betreuungs-/Ganztagsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung. Die Schulleitung führt die Aufsicht über das Betreuungs-/Ganztagsangebot und ist gegenüber den Betreuungskräften weisungsbefugt.

§ 5 Elternbeitrag an den offenen Ganztagsschulen

(1) Für die Teilnahme an der offenen Ganztagsschule erhebt die Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) gemäß § 68 SchulG sozial angemessene Gebühren (Elternbeitrag) in Form von einer monatlichen Pauschale.

Die Höhe des Elternbeitrages ist unabhängig von der vom jeweiligen Schüler in Anspruch genommenen Betreuungszeit.

Der Elternbeitrag wird grundsätzlich als voller Monatsbeitrag und für jeweils ein Schuljahr (11 Monate) erhoben. In Abhängigkeit vom Beginn bzw. Ende des jeweiligen Schuljahres wird der Beitrag vom 01.08. bis 30.06. oder vom 01.09. bis 31.07. erhoben.

(2) Die Höhe der aktuellen Beiträge richten sich nach der „Beitrags- und Gebührensatzung über den Besuch der Ganztagsschulen und betreuenden Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg)“.

§ 6 Mittagsverpflegung an den Ganztagsschulen

(1) Für die Teilnahme an einer durch den Träger organisierten warmen Mittagsverpflegung wird gemäß § 85 SchulG eine sozial angemessene Kostenbeteiligung für die Mittagsverpflegung erhoben.

(2) An der Petrus-Canisius-Grundschule Brachbach und an der W.E. Ketteler Grundschule Niederfischbach, Standort Niederfischbach, wird die Mittagsverpflegung in Form von pauschalen Monatsbeträgen (Verpflegungspauschale) erhoben.

Die Verpflegungspauschale wird grundsätzlich als voller Monatsbeitrag und für jeweils ein Schuljahr (11 Monate) erhoben. In Abhängigkeit vom Beginn bzw. Ende des jeweiligen Schuljahres wird die Verpflegungspauschale vom 01.08. bis 30.06. oder vom 01.09. bis 31.07. erhoben.

Aus wichtigen Gründen kann von durch den Abgabenschuldner eine Spitzabrechnung beantragt werden, über die der Schulträger nach pflichtgemäßen Ermessen entscheidet.

(3) Abweichend von der Pauschalregelung wird an der Michaelschule-Grundschule Kirchen, Außenstelle Herkersdorf/Offhausen, ein Betrag pro Essen (Spitzabrechnung) erhoben.

Es wird eine Abrechnungsliste geführt, aus der hervorgeht, wie oft ein Kind an der Mittagsverpflegung teilgenommen hat. Die Gebühr für die Mittagsverpflegung wird mit dem monatlichen Betreuungsbeitrag eingezogen.

(4) Die Höhe der aktuellen Beiträge richten sich nach der „Beitrags- und Gebührensatzung über den Besuch der Ganztagsschulen und betreuenden Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg)“.

(5) Ist eine Schülerin oder ein Schüler krank oder kann aus anderen wichtigen Gründen nicht am Mittagessen teilnehmen, so ist dies der jeweiligen Schule bis spätestens 7:45 Uhr mitzuteilen.

III. Abschnitt: Betreuende Grundschulen

§ 7 Grundsätze, Aufnahme und Abmeldung für die Teilnahme an den betreuenden Grundschulen

(1) Die Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) bietet als Schulträger im Rahmen der betreuenden Grundschule verschiedene Betreuungsangebote (s. § 8) an den in seiner Trägerschaft stehenden Grundschulen an. Grundlage bilden die landesrechtlichen „Hinweise zur Errichtung von Betreuungsangeboten in Grundschulen“. Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung.

(2) Die betreuende Grundschule hat als Aufgabe die Betreuung und Aufsicht von Grundschulkindern vor und/oder nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb der Ferienzeiten.

(3) Die Betreuung richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf, der zum Ende eines Schuljahres für das neue Schuljahr vom Schulträger festgelegt wird.

(4) Die Teilnahme an den Betreuungsangeboten ist freiwillig. Nach Anmeldung besteht jedoch eine Teilnahmeverpflichtung für die Dauer eines Schuljahres.

(5) Ein Anspruch auf eine Teilnahme an der betreuenden Grundschule besteht grundsätzlich nicht. Die Aufnahme richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze. Dies gilt solange und soweit kein gesetzlicher Anspruch besteht.

(6) Die schriftliche Anmeldung durch den/die Erziehungsberechtigten zur Teilnahme am Betreuungsangebot ist grundsätzlich bis zum letzten Schultag vor den Sommerferien möglich und (in analoger Anwendung landesrechtlicher Vorgaben) grundsätzlich für ein Schuljahr verpflichtend.

(7) Eine Abmeldung während des laufenden Schuljahres ist nur aus zwingenden Gründen (z.B. Wegzug aus der Verbandsgemeinde, aus pädagogischen oder gesundheitlichen Gründen) nach Absprache mit der Schulleitung möglich. Liegt ein zwingender Grund vor, erfolgt die Abmeldung zum Ende des Monats, in dem sie der Verbandsgemeindeverwaltung oder der jeweiligen Grundschule zugeht.

(8) Die Teilnahme an der betreuenden Grundschule ist beitragspflichtig.

Die Höhe der aktuellen Beiträge richten sich nach der „Beitrags- und Gebührensatzung über den Besuch der Ganztagsschulen und betreuenden Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg)“.

§ 8 Angebote im Rahmen der betreuenden Grundschule

(1) Folgende Betreuungsangebote werden entsprechend des Bedarfs an der jeweiligen Grundschule (s. § 7) in der Regel wie folgt vorgehalten:

a) Mittagsbetreuung:

  • Montag bis Freitag
  • Nach Unterrichtsschluss bis max. 14.00 Uhr

b) Frühbetreuung:

  • Montag bis Freitag
  • Von 07.00 Uhr bis Unterrichtsbeginn bzw. offenen Anfang

c) Freitagsbetreuung:

  • Nach Unterrichtsschluss bis max. 14.00 Uhr

d) Freitagsbetreuung mit Mittagsverpflegung:

  • Nach Unterrichtsschluss bis max. 16.00 Uhr
  • Mittagsverpflegung bei einer Teilnahme über 14.00 Uhr

§ 9 Elternbeitrag an den betreuenden Grundschulen

(1) Für die Teilnahme an der betreuenden Grundschule erhebt die Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) gemäß § 68 SchulG sozial angemessene Gebühren (Elternbeitrag) in Form einer monatlichen Pauschale.

Die Höhe des Elternbeitrages richtet nach der Art des Betreuungsangebotes (s. § 8) und ist im Rahmen dessen unabhängig von der vom jeweiligen Schüler in Anspruch genommenen Betreuungszeit.

Der Elternbeitrag wird grundsätzlich als voller Monatsbeitrag und für jeweils ein Schuljahr (11 Monate) erhoben. In Abhängigkeit vom Beginn bzw. Ende des jeweiligen Schuljahres wird der Beitrag vom 01.08. bis 30.06. oder vom 01.09. bis 31.07. erhoben.

(2) Die Höhe der aktuellen Beiträge richten sich nach der „Beitrags- und Gebührensatzung über den Besuch der Ganztagsschulen und betreuenden Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg)“.

§ 10 Mittagsverpflegung im Rahmen der Freitagsbetreuung

(1) Sofern eine Freitagsbetreuung bis 16.00 Uhr angeboten wird, bietet der Schulträger bei entsprechenden Anmeldungen eine Mittagsverpflegung an. Eine Inanspruchnahme des Verpflegungsangebotes ist möglich, sofern der Schüler das Betreuungsangebot über 14.00 Uhr hinaus in Anspruch nimmt.

(2) Es gelten die Regelungen des § 6 Abs. 1, 2, 4-6 in analoger Anwendung.

IV. Abschnitt: Sonstige Regelungen

§ 11 Ausschluss

(1) Eine Schülerin/ein Schüler kann von der Teilnahme an der offenen Ganztagsschule, der betreuenden Grundschule oder der Mittagsverpflegung ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden:

1.

Bei Verzug der Beitrags-/Gebührenzahlung von drei oder mehr Monaten,

2.

Aus anderen schwerwiegenden Gründen, insbesondere wenn das Verhalten der Schülerin/des Schülers eine unzumutbare Belastung für den Betrieb darstellt oder andere Schüler hierdurch gefährdet werden sowie bei groben Verstößen gegen die Hausordnung. Über den Ausschluss entscheidet die Verbandsgemeindeverwaltung mit der Schulleitung.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.02.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Besuch der Ganztagsschulen und betreuenden Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) vom 20.09.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 28.03.2019, außer Kraft.

Kirchen (Sieg), 15.01.2024
Andreas Hundhausen, Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kirchen (Sieg), 15.01.2024
Andreas Hundhausen, Bürgermeister