Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) in Verbindung mit § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) in der Fassung vom 01.08.1977, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413) am 10.12.2024 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Inhaltsverzeichnis | |
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Gegenstand der Reinigungspflicht |
| § 3 | Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte |
| § 4 | Sachlicher Umfang der Straßenreinigung |
| § 5 | Säubern der Straßen |
| § 6 | Schneeräumung |
| § 7 | Bestreuen der Straße |
| § 8 | Konkurrenzen |
| § 9 | Geldbuße |
| § 10 | Inkrafttreten |
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.
(2) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind die durch Vermessung räumlich abgegrenzten Teile der Erdoberfläche, die auf einem besonderen Grundbuchblatt alleine oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer des Bestandverzeichnisses gebucht sind. Der Grundstückbegriff ist der des Buchgrundstücks.
(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt. Das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nicht Bestandteil der öffentlichen Straße ist.
(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wen es zu einer Straße, ohne an diese anzugrenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Das gilt auch dann, wenn es zugleich an eine andere Straße angrenzt oder von einer anderen Straße erschlossen ist.
(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Ortsgemeinde Brachbach kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen.
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befestigung oder Abgrenzung. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie, oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstück länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, und der zwischen den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.
(3) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die zu reinigende Straßenfläche umschrieben, wie in Abs. 2 Satz 2.
(4) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z. B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen 2 und 3 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Absatz 2 Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite(n) (Abs. 2 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes).
(5) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Gemeinde.
(6) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes und oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung der Ortsgemeinde Brachbach die Reinigungspflicht auf eine(n) Dritte(n) übertragen werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist widerruflich. Die Ortsgemeinde Brachbach kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen. Der Vertragsabschluss ist der Gemeindeverwaltung anzuzeigen.
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
| 1. | das Säubern der Straßen (§5) |
| 2. | die Schneeräumung auf den Straßen (§6) |
| 3. | das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§7) |
| 4. | das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung |
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| Dienen, von Unrat, Eis, Schnee, oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen. |
(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.
(2) Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung der Verkehrsflächen (insbes. von Fahrbahnen und Gehwegen) erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee freizuhalten; soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung von gegenüberliegenden Grundstücken anpassen.
(2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
(3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen freizuhalten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Die für eine Glatteisbildung aufgrund der allgemeinen Erfahrung besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, bezeichnet.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten, ihre Verwendung ist nur erlaubt
| a) | in klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, |
| b) | an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. |
In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige maß zu beschränken. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf Ihnen nicht gelagert werden.
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4, 5, 6 und 7 der Satzung oder einer aufgrund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) und des § 53 Abs. 1 Nr. 2 LStrG. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung vom 28.09.1971 außer Kraft.
Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Ortsgemeinde Brachbach vom 08.01.2025
Straßenverzeichnis der Ortsgemeinde Brachbach
| Straßenname | Straßenname |
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| Adolf-Kolping-Straße | Hellenfeld |
| Ahligsweg | Hochstraße |
| Alte Mühle | Hohlweg |
| Am Bähnchen | Im Hähnchen |
| Am Seifen | Im Kirchwald |
| Am Steilen Weg | Im Neuen Garten |
| Am Sändchen | In den Kaulen |
| Am Südhang | In der Dorfwies |
| Apfelbaumerweg | Industriestraße |
| Auf dem Härdtchen | Josef-Christ-Straße |
| Auf dem Häslich | Jägerweg |
| Auf dem Ort | Karl-Dresler-Straße |
| Auf der Hell | Kirchstraße |
| Austraße | Klosterweg |
| Backesweg | Konrad-Adenauer-Straße |
| Bahnhofstraße | Kurt-Schumacher-Straße |
| Barbarastraße | Langgrube |
| Bergstraße | Lerchenweg |
| Birkenweg | Marienstraße |
| Bogenstraße | Mittelstraße |
| Büdenholz | Nordstraße |
| Büdenhölzer Straße | Oststraße |
| Canisiusstraße | Rudolf-Utsch-Straße |
| Eisenweg | Schulstraße |
| Erzweg | Siegstraße |
| Feldweg | Sonnenweg |
| Findlingstraße | Sportstraße |
| Fuchsweg | Struthweg |
| Gartenstraße | Tannenweg |
| Giebelwaldweg | Wiesenstraße |
| Glückaufstraße | Zechenwaldplatz |
| Grubenweg | Zechenwaldstraße |
| Hasenhecke | Zu den Eichen |
| Haubergstraße | Zum Rengelden |