Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
1. im Ergebnishaushalt
| gegenüber bisher in Euro | verändert um in Euro | nunmehr festgesetzt in Euro | |
| der Gesamtbetrag der Erträge | 689.820 | 0 | 689.820 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 750.116 | 5.000 | 755.116 |
| der Jahresergebnis /-fehlbetrag auf | -60.296 | -5.000 | -65.296 |
2. im Finanzhaushalt
| gegenüber bisher in Euro | verändert um in Euro | nunmehr festgesetzt in Euro | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -18.751 | -5.000 | -23.751 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 19.800 | 0 | 19.800 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 82.200 | 15.100 | 97.300 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -62.400 | -15.100 | -77.500 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -81.151 | -20.100 | -101.251 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung
neu festgesetzt für
| zinslose Kredite von bisher | 0 Euro | auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0 Euro | auf | 0 Euro |
| zusammen auf | 0 Euro | auf | 0 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt von bisher 0 Euro auf 45.900 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändert sich von bisher 0 Euro auf 0 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von bisher 67.313 Euro festgesetzt auf 67.813 Euro.
Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt neu festgesetzt:
Grundsteuer A von bisher — 345 v. H. auf 345 v. H.
Grundsteuer B von bisher — 494 v. H. auf 494 v. H.
Gewerbesteuer von bisher — 430 v. H. auf 430 v. H.
Die Hundesteuer für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, wird unverändert festgesetzt auf:
für den ersten Hund: — 48 Euro
für den zweiten Hund: — 60 Euro
für jeden weiteren Hund: — 72 Euro
für jeden gefährlichen Hund: — 480 Euro
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sind in den einzelnen Satzungen festgesetzt.
Der vorläufige Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 betrug — 2.334.190 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 beträgt — 2.292.542 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2025 beträgt — 2.227.246 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs.1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 50.000 Euro überschritten sind.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 S. 2 GemO im Bereich der inneren Leistungsverrechnung und Abschreibungen sind nicht erheblich.
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 50.000 Euro im Einzelfall sind im Teilhaushalt gesondert darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird nicht zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte wird nicht zugelassen.
Die vorstehende 2. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 und § 4 der 1. Nachtragshaushaltssatzung wird genehmigt. Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Jahr 2025 festgesetzt auf 67.813,00 Euro.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der o.g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die 2. Nachtragshaushaltsatzung der Ortsgemeinde Harbach für das Haushaltsjahr 2025 liegt vom 19. Januar bis einschließlich 28. Januar 2026 montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, 57548 Kirchen, Zimmer 301, zur Einsichtnahme öffentlich aus.