Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushalt werden festgesetzt:
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
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| gegenüber bisher in Euro | verändert um in Euro | nunmehr festgesetzt auf in Euro |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 4.997.846 | -310.282 | 4.687.564 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 4.996.223 | 505.500 | 5.501.723 |
| das Jahres- ergebnis auf | 1.623 | -815.782 | -814.159 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
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| gegenüber bisher in Euro | verändert um in Euro | nunmehr festgesetzt auf in Euro |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 166.701 Euro | -1.895.500 | -1.728.799 |
| die Einzahlungen aus Investitions- tätigkeit auf | 2.364.470 | 40.000 | 2.404.470 |
| die Auszahlungen aus Investitions- tätigkeit auf | 4.903.000 | 25.000 | 4.928.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitions- tätigkeit auf | -2.538.530 | 15.000 | 2.523.530 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungs- tätigkeit [1] auf | 2.371.829 | 1.880.500 | 4.252.329 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| von bisher | auf |
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 2.538.530 Euro | 2.523.530 Euro |
| zusammen auf | 2.538.530 Euro | 2.523.530 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von bisher 224.359 Euro festgesetzt auf 249.634 Euro.
Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| von bisher | auf |
| Grundsteuer A | 410 v. H. | 410 v. H. |
| Grundsteuer B | 525 v. H. | 525 v.H. |
| Gewerbesteuer | 470 v. H. | 470 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| von bisher | auf |
| Für den ersten Hund | 72,00 Euro | 72,00 Euro |
| Für den zweiten Hund | 90,00 Euro | 90,00 Euro |
| Für jeden weiteren Hund | 120,00 Euro | 120,00 Euro |
| Für jeden gefährlichen Hund | 480,00 Euro | 480,00 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sind in den einzelnen Satzungen festgesetzt.
Der vorläufige Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 betrug — 11.404.342,15 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 beträgt — 11.622.318,15 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 beträgt — 10.808.159,15 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall nunmehr 25.000,00 Euro überschritten sind.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 S. 2 GemO im Bereich der inneren Leistungsverrechnung und Abschreibungen sind nicht erheblich.
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 25.000,00 Euro im Einzelfall sind im Teilhaushalt gesondert darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird nicht zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftige wird nicht zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach §18 VKA des TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt:
für Leistungsprämien und Leistungszulagen im Jahr 2024 500 Euro.
Weitere Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 2 GemO (z.B. Sperrvermerk) werden nicht getroffen.
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom 12.07.2024 hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 bis 4 der Nachtragshaushaltssatzung wird erteilt. Die Höhe der genehmigten verzinsten Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, beläuft sich für das Haushaltsjahr 2024 auf 2.523.530,00 EUR Der genehmigte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse beträgt 249.634,00 Euro.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der o.g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die 1. Nachtragshaushaltsatzung der Ortsgemeinde Brachbach für das Haushaltsjahr 2024 liegt vom 30.07.2024 bis einschl. 08.08.2024 von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags zusätzlich von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, 57548 Kirchen, Zimmer 301, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung