Geltungsbereich der Vorkaufssatzung Nr. 19 „Ortsumgehung Brachbach“
Inkrafttreten der Vorkaufssatzung gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 Baugesetzbuch (BauGB) Nr. 19 „Ortsumgehung Brachbach“ der Ortsgemeinde Brachbach
Aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Ortsgemeinderat Brachbach in seiner Sitzung am 11. 07.2024 folgende Satzung beschlossen:
Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB im Bereich der geplanten „Ortsumgehung Brachbach“ (Vorkaufssatzung „Ortsumgehung Brachbach“) vom 03.07.2024
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlässt die Ortsgemeinde Brachbach mit Beschluss des Gemeinderats vom 16.05.2024 aufgrund des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuell gültigen Fassung eine Vorkaufssatzung für den Bereich der geplanten „Ortsumgehung Brachbach“.
Im Bereich der geplanten „Ortsumgehung Brachbach“ werden städtebauliche Maßnahmen zur Entwicklung der bisher unbebauten Außenbereichsfläche als Verkehrsfläche in Betracht gezogen.
In den Ortsgemeinden Brachbach und Mudersbach besteht ein erhöhtes Verkehrsaufkommen durch Fahrzeuge, die das Gewerbegebiet südlich von Mudersbach ansteuern. Dies wurde bereits im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2014 festgestellt.
Die Ortsgemeinde Brachbach sieht daher die Ausweisung einer neuen Verkehrsfläche zur Entlastung der Ortsdurchfahrten und dem dazugehörigen Verkehrslärm als erforderlich an. Dabei soll eine direkte Verbindung der Bahnhofstraße an die Koblenzer Straße (B62) am westlichen Ortsrand von Mudersbach entstehen. Durch die Anbindung der Bahnhofstraße an die B62 verlagern sich Verkehre von der Bahnhofstraße auf die B62. Sollte die Verlängerung der Bahnhofstraße an die B62 realisiert werden, ist es vorgesehen, den Knotenpunkt zu einer Kreuzung auszubauen. Auf der B62 sollen in beide Richtungen Linksabbiegespuren eingerichtet werden. Im Zuge dessen könnten die Verbindungsstraßen (v.a. die Rainstraße) zwischen der B62 und der Bahnhofstraße vom Schwerverkehr entlastet werden.
Die Vorkaufssatzung wird erlassen, um die Schaffung der hierfür erforderlichen Flächenverfügbarkeit zu unterstützen.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem dieser Satzung beigefügten Lageplan. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
An dem im Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung liegenden Grundstücken und Grundstücksteilen steht der Ortsgemeinde Brachbach zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuches (BauGB) zu.
Eine Fertigung dieser Satzung wird im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg) vorgehalten. Diese Satzung kann von jedermann während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Diese Vorkaufssatzung tritt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 BauGB und § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 mit dem Tage ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Der beiliegende Planausschnitt ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Diese Vorkaufssatzung tritt außer Kraft, wenn die städtebaulichen Maßnahmen wirksam werden, also die Entwicklung der Plangebiete abgeschlossen ist oder wenn der Gemeinderat der Ortsgemeinde Brachbach verbindlich erklärt, die städtebaulichen Maßnahmen im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung nicht weiter zu verfolgen.
Die Vorkaufssatzung Nr. 19 „Ortsumgehung Brachbach“ wird hiermit gemäß § 25 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 S. 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise zur Einsichtnahme in die Planunterlagen:
Die Unterlagen zur Aufstellung der Vorkaufssatzung werden nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in Zimmer 429, dem Fachbereich 5 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1 während der Dienstzeiten (Mo.- Do. 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr, Fr. 08:00 bis 12:00 Uhr) bereitgehalten. Jedermann kann die Satzung sowie ihre Bestandteile einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Weiterhin kann der Bebauungsplan mit dessen Planunterlagen zukünftig im Internet über die Homepage der Verbandsgemeinde Kirchen und im zentralen Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz (Geoportal RLP) aufgerufen werden.
Homepage Verbandsgemeinde Kirchen:
https://www.kirchen-sieg.de/verwaltung-gremien/gemeinden/ortsgemeinde-brachbach
Reiter: „Bebauungspläne in der Ortsgemeinde Brachbach“
Geoportal RLP:
https://www.geoportal.rlp.de/map?LAYER[visible]=1&LAYER[querylayer]=1&WMC=20938
Hinweise auf die Verfahrens- und Formvorschriften:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Vorstehender Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung (GemO RLP) zustande gekommen sind, gemäß § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten, wenn sie nicht innerhalb dieses Jahres schriftlich, unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Ortsgemeinde Brachbach geltend gemacht worden ist.
Adresse der Ortsgemeinde Brachbach:
Ortsgemeinde Brachbach
Bahnhofstraße 2a
57555 Brachbach