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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 30/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Zweckvereinbarung über die gemeinsame Beschaffung und den Betrieb einer Anlage zum Abfüllen von Sandsäcken

Die Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain, vertreten durch den Ersten Beigeordneten Herrn Joachim Brenner, Hellerstraße 2, 57518 Betzdorf (Sieg) und die die Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg), vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Andreas Hundhausen, Lindenstraße 1, 57548 Kirchen (Sieg) und die Verbandsgemeinde Wissen,vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Berno Neuhoff, Rathausstraße 75, 57537 Wissen sowie die Verbandsgemeinde Daaden - Herdorf, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Helmut Stühn, Bahnhofstr. 4, 57567 Daaden schließen im Sinne der interkommunalen Zusammenarbeit auf der Grundlage der §§ 1 Abs. 1, 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBI. 1982, S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBI. S. 21) und § 3 Abs. 1 S. 2 der Feuerwehrverordnung Rheinland-Pfalz (FwVO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.05.2012 (GVBl. S. 192) nachfolgende Zweckvereinbarung über die Beschaffung, Unterhaltung und den Betrieb einer Anlage zum Abfüllen von Sandsäcken:

Präambel

Den vorgenannten Kommunen obliegt der Brandschutz als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung (GemO). Im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit wird die Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain, in ihrer Aufgabe als Trägerin des Brandschutzes, eine Anlage zum halbautomatischen Abfüllen von Sandsäcken beschaffen und unterhalten, deren Nutzung gleichermaßen allen an dieser Zweckvereinbarung beteiligten Kommunen zur Verfügung steht. Der Betrieb der Anlage erfolgt gemeinsam mit den an der Zweckvereinbarung beteiligten Verbandsgemeinden. Ziel dieser Zweckvereinbarung ist es, Synergien und Skaleneffekte zu nutzen und darüber hinaus die Gefahrenabwehr resilient zu gestalten.

§1 - Anlage zum Abfüllen von Sandsäcken

(1) Die Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain stellt die zu beschaffende Anlage zum halbautomatischen Abfüllen von Sandsäcken allen an der Zweckvereinbarung beteiligten Verbandsgemeinden zur Verfügung. Hierzu zählen auch alle Ausrüstungsgegenstände sowie Materialien, die unmittelbar zum Betrieb der Anlage benötigt werden.

(2) Die Anlage wird auf dem Gelände des Feuerwehrgerätehauses Betzdorf gelagert und regelhaft dort betrieben. Bei Bedarf kann die Anlage auch an einen anderen Ort transportiert und dort betrieben werden.

(3) Der Betrieb erfolgt im Ereignisfall in Absprache der Wehrleiter der an der Zweckvereinbarung beteiligten Verbandsgemeinden. Hierzu stellen die Verbandsgemeinden dann Betriebspersonal bereit. Regelhaft wird die Anlage durch die Verbandsgemeinden betrieben, die aktuell von keinem Ereignis betroffen sind.

(4) Das Betriebspersonal wird je Verbandsgemeinde durch die Wehrleiter festgelegt. Eine Alarmierung erfolgt nach Absprache der Wehrleiter im konkreten Ereignisfall. Der Einsatz von Laienhelfern ist zulässig. Hierüber setzen sich die beteiligten Wehrleiter ins Benehmen.

(5) Bei dem Betrieb der Anlage muss immer eine verantwortliche Führungskraft durch den Wehrleiter benannt werden, dessen Verbandsgemeinde die Anlage im konkreten Ereignisfall bedient. Wird das Betriebspersonal von mehreren Verbandsgemeinden gestellt, stimmen sich die beteiligten Wehrleiter bei der Benennung der verantwortlichen Führungskraft ab.

(6) Das Betriebspersonal der Anlage muss grundsätzlich in den Betrieb der Anlage eingewiesen sein. Personal, das in den Betrieb der Anlage nicht eingewiesen ist, muss spätestens unmittelbar vor dem Tätigwerden mündlich durch die verantwortliche Führungskraft eingewiesen werden.

(7) Die verantwortliche Führungskraft sowie mindestens 25% des eingesetzten Betriebspersonals müssen darüber hinaus im Betrieb der Anlage geschult sein. Die Schulung ist schriftlich zu dokumentieren und muss längstens nach 24 Monaten erneuert werden.

(8) Die Wehrleiter koordinieren die Aus- und Fortbildung zur Bedienung der Anlage.

§2 - Kosten für die Beschaffung und Wiederkehrende Kosten

(1) Die Anschaffungskosten werden zu gleichen Teilen durch die beteiligten Verbandsgemeinden getragen.

(2) Eine Zuwendung des Landkreises Altenkirchen wird vor der Umlage der Kosten von der Gesamtsumme abgezogen.

(3) Wiederkehrende Kosten werden durch alle Verbandsgemeinden zu gleichen Teilen getragen.

(4) Die Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain ist für die Überwachung von Prüffristen sowie die Durchführung wiederkehrender Arbeiten verantwortlich.

§3 - Kosten für den Betrieb und Reparaturen

(1) Alle Reparaturen werden durch die Verbandsgemeinden zu gleichen Teilen getragen.

(2) Reparaturen, deren Ursache ursächlich einem bestimmten Verursacher zugeordnet werden können, sind durch diesen zu tragen.

(3) Die Kosten für Verbrauchsgüter und Einmalartikel werden durch die Verbandsgemeinde(n) getragen, auf deren Gebiet sich das Ereignis zugetragen hat.

(4) Die Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain ist für die Wiederbeschaffung von Verbrauchsgütern und Einmalartikeln verantwortlich.

§4 - Haftung

(1) Die Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain haftet dafür, dass die Anlage über alle notwendigen Wartungen und Prüfungen fristgerecht verfügt. Ansonsten muss die Anlage bis zur Durchführung der Wartungen oder der Prüfungen stillgelegt werden.

(2) Die Verbandsgemeinde, die im konkreten Ereignisfall die verantwortliche Führungskraft für den Betrieb der Anlage stellt, haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Die Haftung wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

§5 - Wirksamkeit, Laufzeit und Kündigung der Zweckvereinbarung

(1) Die Zweckvereinbarung tritt am 01.07.2024 in Kraft.

(2) Die Laufzeit der Zweckvereinbarung beträgt 5 Jahre und verlängert sich stillschweigend jeweils um weitere 5 Jahre, wenn bis 3 Monate vor dem Ablauf des Vereinbarungsintervalls keine der beteiligten Verbandsgemeinden diese Vereinbarung gekündigt hat.

(3) Wenn die Zweckvereinbarung gekündigt wird, hat die kündigende Verbandsgemeinde keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich durch die anderen Verbandsgemeinden.

(4) Die beteiligten Verbandsgemeinden können diese Zweckvereinbarung gemeinsam im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit anpassen oder aufheben.

§6 - Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform. Diese Bestimmung kann ebenso nur schriftlich abgeändert oder ergänzt werden.

(2) Die Zuwendungsantrag für die Förderung der Beschaffung an die Kreisverwaltung Altenkirchen wird durch die Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain gestellt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige als wirksame Bestimmung vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Vereinbarung vereinbart worden wäre, hätten die Parteien dies von vornherein bedacht.

Betzdorf, den 18.06.2024  —  Kirchen, den 04.07.2024
In Vertretung  — 
gez. Joachim Brenner  —  gez. Andreas Hundhausen
Erster Beigeordneter  —  Bürgermeister
Wissen, den 30.07.2024  —  Daaden, den 20.08.2024
gez. Berno Neuhoff  —  gez. Helmut Stühn
Bürgermeister  —  Bürgermeister

Die vorstehende Zweckvereinbarung zwischen der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain, der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg), Verbandsgemeinde Wissen und der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf wird hiermit gemäß § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) genehmigt.

Kreisverwaltung Altenkirchen
Az.: 13/029-924-4
Altenkirchen, den 28.10.2024
gez. Dr. Peter Enders, Landrat