nach § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte Rheinland-Pfalz (LMAMG) über die Freigabe von Marktsonntagen in der Stadt Kirchen (Sieg) am Sonntag, 11.09.2022
Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte Rheinland-Pfalz (LMAMG) in der derzeit geltenden Fassung wird für die Ortsgemeinde Mudersbach folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1 - Freigabe
| (1) | In der Stadt Kirchen (Sieg) dürfen am Sonntag, 11.09.2022 in der Zeit von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr Marktveranstaltungen i. S. d. § 6 Abs. 2 LMAMG (privilegierter Spezialmarkt) und § 8 LMAMG (Floh- und Trödelmarkt) durchgeführt werden. Die zugelassene Öffnungszeit des Marktes darf 5 Stunden nicht überschreiten. |
| § 2 - Festsetzung | |
| (1) | Veranstalter von Märkten müssen die Festsetzung der Veranstaltung bei der örtlichen Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) rechtzeitig vorher beantragen. |
| (2) | Nicht festgesetzte Märkte dürfen nicht durchgeführt werden. |
| § 3 - Verpflichtungen | |
| (1) | Die Festsetzung verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung des privilegierten Spezialmarktes bzw. Floh- und Trödelmarktes. |
| (2) | Die Inhaberin oder der Inhaber einer Marktfestsetzung ist verpflichtet, |
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| a) ein Verzeichnis der Marktbeschicker und |
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| b) ein Verzeichnis über die am Marktsonntag angebotenen Waren zu führen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle vorzulegen. |
| (3) | Abs. 2, Buchstabe b) gilt nicht für Floh- und Trödelmarktveranstaltungen. |
| (4) | Auf Floh- und Trödelmärkten dürfen keine Neuwaren angeboten werden. Das Sortiment ist hier aus-schließlich auf gebrauchte Waren des alltäglichen, häuslichen Bedarfs, die sich üblicherweise im Haushalt ansammeln, beschränkt. |
| § 4 - andere spezialgesetzliche Vorschriften, andere Nebenleistungen | |
| (1) | Die Festsetzung ersetzt nicht eine nach anderen spezialgesetzlichen Vorschriften erforderliche Anzeige, Erlaubnis oder Genehmigung, insbesondere nach dem Gaststättengesetz (GastG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO). Gleiches gilt auch für spezialgesetzliche Ver- und Gebote. Hier ist besonders das Handelsverbot nach § 35 Abs. 3 des Waffengesetzes (WaffG) zu beachten. |
| (2) | Auf einem privilegierten Spezialmarkt oder Floh- und Trödelmarkt können in untergeordnetem Umfang auch Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausgeübt und volksfesttypische Waren angeboten werden. |
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 2 Satz 2 und § 3 Abs. 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 20 LMAMG geahndet. Verstöße nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieser Verordnung werden nach den entsprechenden spezialgesetzlichen Vorschriften als Ordnungswidrigkeit geahndet. Im Falle eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 3 gelten die strafrechtlichen Vorschriften nach § 52 Abs. 1 WaffG.
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.