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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 36/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Ortsübliche Bekanntmachung

Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Niederfischbach

In der Gemarkung Fischbach, Flur 8, Flurstück 295/161 und 160/2 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Zerlegungsvermessung mit Grenzfeststellung und Grenzwiederherstellung auf Antrag von Herrn Christoph Zielinski bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 18.08.2022 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572) zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 219-1, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

„Die bestehenden und die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehende, bereits festgestellte Flurstücksgrenze wird entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nr. 1 Buchstabe c – wie in der Skizze dargestellt – abgemarkt.“

Die Grenzniederschrift mit Skizze ist in der Zeit vom 26.09.2022 bis 26.10.2022 in den Büroräumen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. Winfried Volk, Luisenstraße 8, 57518 Betzdorf ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Mo. – Fr. von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrens-gesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die genannte Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl. Ing. Winfried Volk einzulegen. Der Widerspruch kann

1.

schriftlich oder zur Niederschrift bei Dipl.-Ing. Winfried Volk, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur; Luisenstr. 8; 57518 Betzdorf oder

2.

durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: vermessung@oebvi-volk.de

erhoben werden.

Dipl.-Ing. Winfried Volk
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

1vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).