Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
1. im Ergebnishaushalt
| gegenüber bisher in Euro | verändert um in Euro | nunmehr festgesetzt auf in Euro |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 13.699.561 | 244.445 | 13.944.106 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 14.840.238 | -16.706 | 14.823.532 |
| der Jahresfehlbetrag auf | -1.140.677 | 261.251 | -879.426 |
2. im Finanzhaushalt
| gegenüber bisher in Euro | verändert um in Euro | nunmehr festgesetzt auf in Euro |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -192.097 | 261.251 | 69.154 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.148.050 | -36.900 | 2.111.150 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.111.700 | 12.500 | 2.124.200 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 36.350 | -49.400 | -13.050 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit [1] auf | 155.747 | -211.851 | -56.104 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung
neu festgesetzt für
| gegenüber bisher in Euro | verändert um in Euro | nunmehr festgesetzt auf in Euro |
| zinslose Kredite | 0 | 0 | 0 |
| verzinste Kredite | 396.550 | 49.400 | 445.950 |
| zusammen | 396.550 | 49.400 | 445.950 |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt von bisher 1.333.000 Euro auf 2.226.000 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändert sich von bisher 266.000 Euro auf 515.000 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird gegenüber dem bisherigen
Höchstbetrag von bisher 4.080.711 Euro festgesetzt auf 4.079.876 Euro.
Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden unverändert wie folgt festgesetzt:
| - | Grundsteuer A auf | 345 v. H. | |
| - | Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke i.S.d. §246 BewG auf | 680 v. H. | |
| - | Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) auf | 680 v. H. | |
| - | Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i.S.d. §249 Abs. 1 Nr. 5-8 BewG (Nichtwohngrundstücke) auf | 1.360 v. H. | |
| - | Gewerbesteuer auf | 470 v. H. | |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt neu festgesetzt:
Die Hundesteuer für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, wird unverändert festgesetzt auf:
| - | für den ersten Hund: — 75 Euro |
| - | für den zweiten Hund: — 150 Euro |
| - | für jeden weiteren Hund: — 200 Euro |
| - | für jeden gefährlichen Hund: — 600 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sind in den einzelnen Satzungen festgesetzt.
Der vorläufige Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 betrug — 20.312.394 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2025 beträgt — 19.286.999 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2026 beträgt — 18.407.573 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 50.000 Euro überschritten sind.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 S. 2 GemO im Bereich der inneren Leistungsverrechnung und Abschreibungen sind nicht erheblich.
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 50.000 Euro im Einzelfall sind im Teilhaushalt gesondert darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird nicht zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte wird nicht zugelassen.
Weitere Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 2 GemO (z.B. Sperrvermerk) werden nicht getroffen.
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 und § 4 der Haushaltssatzung wird genehmigt. Die Höhe der genehmigten verzinsten Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, beläuft sich für das Haushaltsjahr 2026 auf 445.950,00 EUR. Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 4.079.876,00 Euro.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der o.g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die 1. Nachtragshaushaltsatzung der Ortsgemeinde Mudersbach für das Haushaltsjahr 2026 liegt vom 07. September bis einschließlich 15. September 2026 montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags zusätzlich von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, 57548 Kirchen, im Foyer vor dem Ratssaal, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung