Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushalt werden festgesetzt:
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
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| gegenüber bisher in Euro | verändert um in Euro | nunmehr festgesetzt auf in Euro |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 5.771.993 | 1.500 | 5.773.433 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 6.397.472 | -221.230 | 6.175.742 |
| der Jahresfehlbetrag auf | -625.539 | 222.730 | -402.309 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
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| gegenüber bisher in Euro | verändert um in Euro | nunmehr festgesetzt auf in Euro |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 65.505 | 127.380 | 192.885 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.470.520 | 199.600 | 3.670.120 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.705.500 | 1.524.500 | 6.230.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.234.980 | -1.324.900 | -2.559.880 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit [1] auf | 1.169.475 | 1.197.520 | 2.366.995 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird für verzinste Kredite von 1.234.980 Euro nunmehr festgesetzt auf 2.559.880 Euro.
unverändert
Hinweise:
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom 28.08.2026 hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Nachtragshaushaltssatzung wird erteilt. Die Höhe der genehmigten verzinsten Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, beläuft sich für das Haushaltsjahr 2026 auf 2.559.880 EUR.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der o.g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die 1. Nachtragshaushaltsatzung und der 1. Nachtragshaushaltsplan der Ortsgemeinde Brachbach für das Haushaltsjahr 2026 liegt vom 07.09.2026 bis einschl. 17.09.2026 von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und montags bis donnerstags zusätzlich von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, 57548 Kirchen, im Foyer des Ratssaals, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Des Weiteren finden Sie die Unterlagen auf der Homepage der Verbandsgemeinde Kirchen (www.kirchen-sieg.de).
[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung