Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
| gegenüber bisher in Euro | verändert um in Euro | nunmehr festgesetzt in Euro |
| der Gesamtbetrag der Erträge | 7.766.435 | 0 | 7.766.435 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 7.939.893 | 0 | 7.939.893 |
| der Jahresergebnis /-fehlbetrag auf | -173.458 | 0 | -173.458 |
2. im Finanzhaushalt
| gegenüber bisher in Euro | verändert um in Euro | nunmehr festgesetzt in Euro |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 238.486 | 0 | 238.486 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 933.000 | 0 | 933.000 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.340.970 | 360.000 | 1.700.970 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -407.970 | -360.000 | -767.970 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -169.484 | -360.000 | -529.484 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 767.970 Euro |
| zusammen auf | 767.970 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.079.906 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - | Grundsteuer A | von bisher | 345 | v.H. auf | 345 | v. H. |
| - | Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke i.S.d. §246 BewG | von bisher | 712 | v.H. auf | 660 | v. H. |
| - | Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i.S.d. §249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) | von bisher | 712 | v.H. auf | 660 | v. H. |
| - | Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i.S.d. §249 Abs. 1 Nr. 5-8 BewG (Nichtwohngrundstücke) | von bisher | 712 | v.H. auf | 983 | v. H. |
| - | Gewerbesteuer | von bisher | 440 | v.H. auf | 440 | v. H. |
Die Hundesteuer für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, wird unverändert festgesetzt auf:
| - für den ersten Hund: | 72 Euro |
| - für den zweiten Hund: | 132 Euro |
| - für jeden weiteren Hund: | 222 Euro |
| - für jeden gefährlichen Hund: | 480 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sind in den einzelnen Satzungen festgesetzt.
Eigenkapital | |
| Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug | 15.889.560,35 Euro. |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt | 16.026.005,35 Euro. |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt | 15.852.547,35 Euro. |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall nunmehr 50.000,00 Euro überschritten sind.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 S. 2 GemO im Bereich der inneren Leistungsverrechnung und Abschreibungen sind nicht erheblich.
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 Euro im Einzelfall sind im Teilhaushalt gesondert darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird nicht zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte wird nicht zugelassen.
Weitere Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 2 GemO (z.B. Sperrvermerk) werden nicht getroffen.
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 und § 4 der Haushaltssatzung wird genehmigt. Die Höhe der genehmigten verzinsten Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, beläuft sich für das Haushaltsjahr 2025 auf 767.970,00 EUR. Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.079.906 Euro.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der o.g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die 1. Nachtragshaushaltsatzung der Ortsgemeinde Niederfischbach für das Haushaltsjahr 2025 liegt vom 15. September bis einschließlich 24. September 2025 montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, 57548 Kirchen, Zimmer 301, zur Einsichtnahme öffentlich aus.