Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 17 des Landesstraßengesetzes in der Fassung vom 01.08.1977 am 14.03.1989 folgende Satzung besehlassen.
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gem. § 17 Abs. 3 LStrG der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichzeitig die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zusteht und die Wohnungsberechtigten (1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigter ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.
1) | Ausnahmen von der Reinigungspflicht für einzelne Straßen oder Teile von Straßen oder Ausnahmen für bestimmte Reinigungspflichtige regelt eine besondere Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren |
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt wird.
(3) Als ergänzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen einer Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und zumutbar ist.
(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, dass sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Absatz 1 Satz 1.
(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche, insbesondere mehrere Eigentümer desselben Grundstücks, Eigentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Gemeindeverwaltung kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigende Straßenfläche verlangen. Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung soll mit der Zustimmung der Gemeindeverwaltung gegenüber der Gemeinde eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Gemeinde ist widerruflich. Die Gemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.
(1) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstücken und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstückseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, und der zwischen den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.
(2) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Abs. 1 Satz 2.
(3) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der nach § 3 Abs. 3 beschriebenen Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Läßt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z.B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in der Absätzen 1 und 2 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Abs. 1 Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite(n) (Abs. 1 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes).
(4) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 1 bis 3 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Gemeinde.
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen.
(2) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.
(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:
Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmte Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege).
(1) Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (körperliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Gemeinde an deren Stelle die Reinigungspflicht durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungspflichtiger als leistungsfähig anzusehen ist, entscheidet die Gemeindevertretung/Gemeindeverwaltung.
(2) Soweit die Gemeinde die Straßenreinigung durchführt, gelten die von der Reinigungspflicht freigestellten Reinigungspflichtigen als Benutzer der öffentlichen Straßen reinigung. Für die Benutzung kann die Gemeinden von den freigestellten Reinigungspflichtigen auf Grund einer besonderen Satzung Gebühren erheben.
Mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung kann der Reinigungspflichtige (1) die Reinigungspflicht auf einen Dritten, z.B. Pächter, Mieter, der sich schriftlich zu verpflichten hat, übertragen. Die Zustimmung der Gemeindeverwaltung ist jederzeit widerruflich.
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und Durchlässen.
(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist vor dem Reinigen die Straße zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z.B. bei einem Wassernotstand.
(5) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag
in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 19.00 Uhr, in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17.00 Uhr
zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
(6) Die Gemeindeverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auch
für andere Tage anordnen. Das wird durch die Gemeindeverwaltung ortsüblich bekanntgegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluß von Oberflächenwassern nicht beeinträchtigt werden. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen.
Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Fläche gewährleistet ist. Der später Räumende muß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor der Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die notwendigen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen. Die für eine Glatteisbildung aufgrund der allgemeinen Erfahrung besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage zu dieser Satzung bezeichnet.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden; die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen. Rutschbahnen sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegeinrichtungen vom gegenüber liegenden Grundstück anzupassen.
(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten von 7.00 bis 20.00 Uhr auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.
Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb oder andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reinigung Verpflichteten (§ 1) auch diese außerordentliche Reinigung.
Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 6,7,8,9,10,11 der Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene vollziehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der GO in Verbindung mit § 53 Abs.1 Nr.2 LStrG. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,--geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBI. 1 S. 48) in der jeweiligen Fassung findet Anwendung.
(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.
Diese Satzung tritt am 15.09.1994 in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 23.09.1971 außer Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde ordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Ortsbürgermeister
Vermehrt ist festzustellen, das Sträucher und Hecken in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wachsen. Dies gilt es zu unterbinden.
Weiterhin ist darauf zu achten, das die Gossen sowie die Regeneinläufe stets frei sind. Gerade bei witterunsgbedingten Starkregenereignissen ist dies immens wichtig.