Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Kirchen
Ausschnitt; Änderungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplans
Inkrafttreten der 4. Änderung des Flächennutzungsplans
Die Kreisverwaltung Altenkirchen hat die von dem Rat der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) am 20.04.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossene 4. Änderung des Flächennutzungsplans „An der Krummau“ mit Bescheid vom 19.10.2023, Az.:60-29 / FNP / 4. FNP- Änderung VG Kirchen aufgrund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Planbereich:
Der räumliche Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans ergibt sich aus nachfolgenden Kartenausschnitten:
Die Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam, § 6 Abs. 5 S. 2 BauGB.
Hinweise zur Einsichtnahme in die Planunterlagen:
Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung in Zimmer 429, dem Fachbereich 5 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB)
Weiterhin kann die Änderung des Flächennutzungsplans und seine Bestandteile (Begründung u. Umweltbericht) sowie die zusammenfassende Erklärung zukünftig im Internet über die Homepage der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) mit Verweis auf das zentrale Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz (Geoportal Rheinland-Pfalz) oder direkt im Geoportal Rheinland-Pfalz eingesehen werden.
Homepage Verbandsgemeinde Kirchen:
https://www.kirchen-sieg.de/verwaltung-gremien/verbandsgemeinde
Reiter: „Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde“
Der auf der Homepage der Verbandsgemeinde Kirchen hinterlegte Link verweist auf das Geoportal RLP.
Geoportal RLP:
https://www.geoportal.rlp.de/map?LAYER[visible]=1&LAYER[querylayer]=1&WMC=22392
Hinweise auf die Verfahrens- und Formvorschriften:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.