Skizze Übersichtsplan Geltungsbereich Außenbereichssatzung „Äpfelbach“ (finaler Stand zum Satzungsbeschluss)
Inkrafttreten der Außenbereichssatzung der Stadt Kirchen gem. § 35 Abs.6 Baugesetzbuch (BauGB) Nr. 64 „Äpfelbach“ der Stadt Kirchen
Der Rat der Stadt Kirchen hat in öffentlicher Sitzung am 16.09.2025 aufgrund von § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) und § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), die Außenbereichssatzung Nr. 64 „Äpfelbach“ der Stadt Kirchen als Satzung beschlossen.
Planbereich
Das Plangebiet liegt in dem Weiler Äpfelbach innerhalb der Gemarkung Wingendorf. Es beinhaltet 7 Wohngebäude, wodurch nach Auffassung der Verwaltung eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, und eine Straße, die durch das Gebiet verläuft.
Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Es sind folgende Flurstücke überplant worden: Gemarkung Wingendorf, Flur 8, Flurstücke: 9, 12, 14/1, 14/2, 15/2, 16/4, 17/1, 29, 32/1, 35, 36, 37. Der Geltungsbereich umfasst ca. 0,40 ha.
Die Außenbereichssatzung Nr. 64 „Äpfelbach“ und die örtlichen Bauvorschriften treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise zur Einsichtnahme in die Planunterlagen:
Die Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans werden nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in Zimmer 428, dem Fachbereich 5 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1 während der Dienstzeiten bereitgehalten. Jedermann kann die Außenbereichssatzung sowie seine Bestandteile (Begründung, Ziele, textliche Festsetzungen) einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Weiterhin kann die Außenbereichssatzung mit deren Planunterlagen zukünftig im Internet über die Homepage der Verbandsgemeinde Kirchen und im zentralen Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz (Geoportal RLP) aufgerufen werden.
Homepage Verbandsgemeinde Kirchen:
https://www.kirchen-sieg.de/verwaltung-gremien/gemeinden/stadt-kirchen
Reiter: „Satzungen der Stadt Kirchen“
Geoportal RLP:
https://www.geoportal.rlp.de/map?LAYER[visible]=1&LAYER[querylayer]=1&WMC=20938
Hinweise auf die Verfahrens- und Formvorschriften:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung (GemO RLP) zustande gekommen sind, gemäß § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten, wenn sie nicht innerhalb dieses Jahres schriftlich, unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadt Kirchen geltend gemacht worden ist.
Adresse der Stadt Kirchen:
Stadt Kirchen, Lindenstraße 7, 57548 Kirchen (Sieg)
Kirchen, den 17.09.2025
Gez. Andreas Hundhausen
Bürgermeister der Stadt Kirchen