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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 39/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Kirchen (Sieg) vom 17.09.2026

Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-DVO) und der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) in seiner Sitzung am 16.09.2026 die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

In § 14 wird folgender Absatz (3) eingefügt:

(3) Die Stadt Kirchen richtet als ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne von §§ 18 ff GemO ein Wildtiermanagement ein. Die ehrenamtlich tätige Person wird als Wildtierbeauftragter der Stadt Kirchen bezeichnet. Der oder die Wildtierbeauftragte erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 275,00 € pro Monat. Fahrtkosten werden nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes erstattet.

Artikel 2

§ 6 Abs. 1 Nr. 7 wird um folgende Unterpunkte ergänzt:

e.

Zustimmung für Vorhaben nach § 36a BauGB (Bau-Turbo) unter 0,5 ha Flächeninanspruchnahme

f.

Entscheidung über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 36a Abs. 2 BauGB

Artikel 3

§ 5 Abs. 3 Nr. 2 wird um folgenden Unterpunkt ergänzt:

e.

Zustimmung für Vorhaben nach § 36a BauGB (Bau-Turbo) über 0,5 ha Flächeninanspruchnahme

Artikel 4

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kirchen, 17.09.2026
Andreas Hundhausen, Stadtbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kirchen, den 17.09.2026
Andreas Hundhausen, Bürgermeister