Skizze Übersichtsplan Geltungsbereich Ergänzungssatzung „Heinz-Eberlein-Straße“
Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Stadt Kirchen in öffentlicher Sitzung am 16.09.2026 aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der Ergänzungssatzung Nr. 74 „Heinz-Eberlein-Straße“ beschlossen und die Verwaltung beauftragt die erforderlichen Verfahrensschritte einzuleiten. Die Aufstellung erfolgt gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
Planbereich
Das Plangebiet liegt in dem Kirchener Ortsteil Wingendorf. Es handelt sich bei dem zu überplanenden Bereich um das 2.094 m² groß Grundstück 23/6, welches direkt an die Heinz-Eberlein-Straße grenzt. Durch die Heinz-Eberlein-Straße ist das betreffende Flurstück bereits verkehrlich erschlossen. Aktuell befindet sich auf dem Grundstück eine Wiese, die landwirtschaftlich genutzt und bewirtschaftet wird.
Im seit dem 16.12.2016 wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) ist die Parzelle 23/6 als Wohnbaufläche (W) dargestellt.
Ziel der Planung:
Seitens der Stadt Kirchen besteht das Ziel in der Heinz-Eberlein-Straße im Stadtteil Wingendorf eine Parzelle zu überplanen, um eine sinnvolle Entwicklung zu unterstützen.
Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf dem 2.094 m² großen Flurstück 23/6 bis zu drei Wohnhäuser zu errichten. Die Wohnhäuser sollen sich in den Zusammenhang der bereits angrenzend vorhandenen Bebauung einfügen.
Der Aufstellungsbeschluss ist der Auftakt, um die Bürger und weitere Behörden einzubinden und deren Anregungen aufzunehmen.
Verfahren:
Die Südseite der Heinz-Eberlein-Straße, auf der auch das Flurstück 23/6 liegt, ist überwiegend mit Wohnhäusern bebaut und so von einer Wohnbebauung geprägt. Außer dem gegenständlichen Grundstück existiert südlich der Heinz-Eberlein-Straße nur noch eine kleinere Baulücke auf dem Grundstück Haus-Nr. 7, das jedoch aufgrund seiner geringen Abmessungen dem Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzuordnen ist. Der Abstand zwischen der Haus-Nr. 9 und der Haus-Nr. 21 jedoch ist mit ca. 120 m so groß, dass es sich bei dem betreffenden Flurstück nicht um eine Baulücke handelt. Bei den bestehenden Garagen auf dem Grundstück Haus-Nr. 17 handelt es sich nicht um Hauptanlagen, weshalb diese nach hiesiger Einschätzung nicht als prägend angesehen werden.
Daher wird hier von einer Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB Gebrauch gemacht, da eine Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen kann, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Der Beschluss zur Aufstellung der Ergänzungssatzung Nr. 74 „Heinz-Eberlein-Straße“ wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.