Gem. § 16 Abs. 2 S. 2 der Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungeinrichtung der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) ergeht, aufgrund der Versorgungslage in den mit Wasser des Wasserverbandes Siegen-Wittgenstein versorgten Gebieten folgende Einschränkung der Wasserversorgung. Die Verordnung wird auf Grundlage von §§ 48 Abs. 5 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit 1 LVwVfG und 35 S. 2 VwVfG als Allgemeinverfügung erlassen.
Die Verordnung erstreckt sich auf die Trinkwasserversorgungsnetze der Verbandsgemeindewerke Kirchen in den Ortsgemeinden Friesenhagen und Teilgebieten von Niederfischbach. Es handelt sich um folgende Ortsteile:
In der Ortsgemeinde Niederfischbach der Ortsteil Oberasdorf.
In der Ortsgemeinde Friesenhagen die Ortsteile
- Ortslage Friesenhagen
- Bettorf
- Bockenbaum
- Dernbach
- Gerndorf
- Gösingen
- Gösingerhütte
- Haldenhof
- Hammer
- Kappenstein
- Krottorf
- Mühlenseifen
- Oberweidenbruch
- Quasthöhe
- Staade
- Steeg
- Steegerhütte
- Unterweidenbruch
- Wasserhof
- Weierseifen
- Wiesental
- Ziegenschlade
| 1. | Die Entnahme von Wasser aus den öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetzen der Verbandsgemeindewerke Kirchen ist untersagt |
| a. | zur Befüllung und zum Betrieb von |
| I. | privaten Schwimmbecken, Pools und sonstigen Badebecken, |
| II. | Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserspielen, Fontänenfeldern, Nebelduschen, Wasserrutschmatten, |
| III. Wasserbehältern (z. B. Tonnen) o. ä., | |
| b. | zum Bewässern, Gießen und Beregnen von Haus- und Kleingärten oder Schrebergärten (z. B. Gehölze, Hecken, Stauden, Beete, Rasenflächen, Zierpflanzen u. ä.) sowie sonstiger Grünflächen und Parkanlagen, Sport- und Spielplätzen oder Golfanlagen. |
| Ausgenommen hiervon sind: | |
| I. | Flächen oder Bereiche, die dem gewerblichen Produktionsgartenbau dienen, |
| II. | land- und forstwirtschaftliche Flächen, |
| III. | Friedhöfe, |
| IV. | Neuanpflanzungen, |
| V. | in der Zeit von 19:00 Uhr bis 09:00 Uhr die auf das Notwendigste begrenzte Bewässerung von privaten Gartenbauflächen, die der Gewinnung von Lebensmitteln (z.B. Gemüse, Salat, Obst, Kräuter) dienen. |
| c. | zum Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen aller Art auf privaten und öffentlichen Grundstücken außerhalb genehmigter gewerblicher Waschanlagen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, z.B. für Einsatzfahrzeuge der Polizei oder der Rettungs- und Katastrophenschutzdienste, erforderlich ist, |
| d. | zum Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung der Staubentwicklung, soweit dies nicht durch behördliche Vorgaben vorgeschrieben ist, |
| e. | zum Reinigen, Abspritzen oder Bewässern (z.B. mit Hochdruckreinigern, Bürsten) von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern, Photovoltaikanlagen und anderen privaten und öffentlichen Flächen, soweit die damit verbundene Wirkung aus hygienischen Gründen nicht erforderlich ist. |
| 2. | Auf Antrag kann von den unter Absatz 1 genannten Verboten eine widerrufliche Ausnahme erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot bzw. die Beschränkung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. |
1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 handelt.
2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit Geldbußen bis 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist die Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg).
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am 26.09.2026 in Kraft. Sie gilt bis zum 16.10.2026.