| Ortsgemeinde Brachbach (2 Wahlbezirke) | |
| 0101 Brachbach | Feuerwehrhaus, Austraße 4, Brachbach |
| 0102 Brachbach | Grundschule (Anbau), Konrad-Adenauer-Straße 3, Brachbach |
| Ortsgemeinde Friesenhagen (2 Wahlbezirke) | |
| 0101 Friesenhagen | Grundschule, Klosterstraße 7, Friesenhagen |
| 0102 Friesenhagen | Bürgerhaus Steeg, Dorfstraße 4, Friesenhagen |
| Ortsgemeinde Harbach (1 Wahlbezirk) | |
| 0101 Harbach | Feuerwehrhaus, Locherhofer Straße 6, Harbach |
| Stadt Kirchen (Sieg) (6 Wahlbezirke) | |
| 0101 Kirchen | Integrierte Gesamtschule I, Jahnstraße 2, Kirchen (Sieg) |
| 0102 Kirchen | Integrierte Gesamtschule II, Jahnstraße 2, Kirchen (Sieg) |
| 0201 Freusburg | Komm. Kita Wirbelwind, Lilienweg 2, Kirchen-Freusburg |
| 0301 Herkersdorf/Offh. | Komm. Kita Im Wiesengrund, Im Wiesengrund 1b, Kirchen-Offhausen |
| 0401 Wehbach | Bürgerhaus, Bachstraße 13, Kirchen-Wehbach |
| 0501 Wingendorf | Bürgerbegegnungsstätte, Berghof 2, Kirchen-Wingendorf |
| Ortsgemeinde Mudersbach (5 Wahlbezirke) | |
| 0101 Mudersbach | Kath. Pfarrheim, Kirchplatz 15, Mudersbach |
| 0102 Mudersbach | Giebelwaldhalle, Barbarastraße 17, Mudersbach |
| 0201 Birken | Bürgerhaus, Alte Schulstraße 5, Mudersbach-Birken |
| 0301 N´schelderhütte | Begegnungsstätte, Am Wald 3, Mudersbach-Niederschelderhütte |
| 0302 N´schelderhütte | Mehrzweckhalle, Am Erlenwald 31, Mudersbach-Niederschelderhütte |
| Ortsgemeinde Niederfischbach (2 Wahlbezirke) | |
| 0101 Niederfischbach | Turnhalle „Rothenberg“, Rothenbergstraße 15a, Niederfischbach |
| 0102 Niederfischbach | Turnhalle „Fischbacherhütte“, Konrad-Adenauer-Str. 15a, Niederfischbach |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Für die Auswertung der Briefwahl wurden nachfolgende 5 Briefwahlbezirke eingerichtet
0700 Stadt Kirchen I (Stadtkern)
0701 Stadt Kirchen II (Ortsbezirke)
0702 Mudersbach
0703 Niederfischbach
0704 Brachbach/Friesenhagen/Harbach
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 14:00 Uhr zusammen.
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| a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
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| b) | für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
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| Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, |
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| dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, |
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| und seine Zweitstimme in der Weise, |
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| dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. |
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| Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. |
| 4. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. |
| 5. | Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, |
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| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
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| b) | durch Briefwahl |
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| teilnehmen. |
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| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. |
| 6. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). |
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| Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). |
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| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). |