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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 4/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung

  1. Am Sonntag, dem 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
    Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
  2. In der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) wurden 18 allgemeinde Wahlbezirke eingerichtet, die sich auf die verbandsangehörigen Ortsgemeinden Brachbach, Friesenhagen, Harbach, Mudersbach und Niederfischbach sowie die Stadt Kirchen (Sieg) wie folgt aufteilen:

Ortsgemeinde Brachbach (2 Wahlbezirke)

0101 Brachbach

Feuerwehrhaus, Austraße 4, Brachbach

0102 Brachbach

Grundschule (Anbau), Konrad-Adenauer-Straße 3, Brachbach

Ortsgemeinde Friesenhagen (2 Wahlbezirke)

0101 Friesenhagen

Grundschule, Klosterstraße 7, Friesenhagen

0102 Friesenhagen

Bürgerhaus Steeg, Dorfstraße 4, Friesenhagen

Ortsgemeinde Harbach (1 Wahlbezirk)

0101 Harbach

Feuerwehrhaus, Locherhofer Straße 6, Harbach

Stadt Kirchen (Sieg) (6 Wahlbezirke)

0101 Kirchen

Integrierte Gesamtschule I, Jahnstraße 2, Kirchen (Sieg)

0102 Kirchen

Integrierte Gesamtschule II, Jahnstraße 2, Kirchen (Sieg)

0201 Freusburg

Komm. Kita Wirbelwind, Lilienweg 2, Kirchen-Freusburg

0301 Herkersdorf/Offh.

Komm. Kita Im Wiesengrund, Im Wiesengrund 1b, Kirchen-Offhausen

0401 Wehbach

Bürgerhaus, Bachstraße 13, Kirchen-Wehbach

0501 Wingendorf

Bürgerbegegnungsstätte, Berghof 2, Kirchen-Wingendorf

Ortsgemeinde Mudersbach (5 Wahlbezirke)

0101 Mudersbach

Kath. Pfarrheim, Kirchplatz 15, Mudersbach

0102 Mudersbach

Giebelwaldhalle, Barbarastraße 17, Mudersbach

0201 Birken

Bürgerhaus, Alte Schulstraße 5, Mudersbach-Birken

0301 N´schelderhütte

Begegnungsstätte, Am Wald 3, Mudersbach-Niederschelderhütte

0302 N´schelderhütte

Mehrzweckhalle, Am Erlenwald 31, Mudersbach-Niederschelderhütte

Ortsgemeinde Niederfischbach (2 Wahlbezirke)

0101 Niederfischbach

Turnhalle „Rothenberg“, Rothenbergstraße 15a, Niederfischbach

0102 Niederfischbach

Turnhalle „Fischbacherhütte“, Konrad-Adenauer-Str. 15a, Niederfischbach

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Für die Auswertung der Briefwahl wurden nachfolgende 5 Briefwahlbezirke eingerichtet

0700 Stadt Kirchen I (Stadtkern)

0701 Stadt Kirchen II (Ortsbezirke)

0702 Mudersbach

0703 Niederfischbach

0704 Brachbach/Friesenhagen/Harbach

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 14:00 Uhr zusammen.

  1. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
    Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
    Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)

für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab,

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Kirchen (Sieg), den 09. Januar 2025
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg)
Andreas Hundhausen
Bürgermeister