Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-DVO) und der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) in seiner Sitzung am 04.09.2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen der Stadt sowie gem. § 5 Abs. 2 EigAnVO erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde. Alle weiteren, landesrechtlich veranlassten öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter der Adresse „https://kirchen-sieg.de“. Dies ist auf der Startseite der Internetseite der Verbandsgemeinde bekannt zu geben. Bei gleichzeitiger Veröffentlichung in elektronischer und papiergebundener Form ist die Bekanntmachung nach Abs. 1 S. 2 als authentische Form anzusehen (vgl. § 14 Abs. 1 S. 3 EGovGRP).
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Stadtrates oder eines Ausschusses oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 Satz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich befinden
• Parkdeck, Lindenstraße
• Rathaus der Verbandsgemeinde Kirchen, Info-Stand
• Bahnhofsvorplatz
• Dorfplatz, Freusburg
• Dorfplatz, Herkersdorf
• Dorfplatz, Einmündung Haubergstraße, Katzenbach
• Dorfplatz, Offhausen
• Koblenz-Olper-Straße Gaststätte "Hüttenschenke", Wehbach
• Höhenstraße an der Buswartehalle, Wingendorf
bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Stadt liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, gem. Abs. 4“. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Die Stadt Kirchen (Sieg) bildet folgende Ortsbezirke: Ortsbezirk Freusburg, Herkersdorf-Offhausen, Katzenbach, Wehbach und Wingendorf.
(2) Die Zahl der Mitglieder der Ortsbeiräte wird wie folgt festgelegt:
| • Ortsbezirk Freusburg | 8 Mitglieder |
| • Ortsbezirk Herkersdorf-Offhausen | 9 Mitglieder |
| • Ortsbezirk Katzenbach | 5 Mitglieder |
| • Ortsbezirk Wehbach | 8 Mitglieder |
| • Ortsbezirk Wingendorf | 5 Mitglieder |
Der Stadtrat bildet einen Ältestenrat, der den Stadtbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Stadtrates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung des Stadtrates.
(1) Der Stadtrat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss.
(2) Der Stadtrat bildet neben dem Haupt- und Finanzausschuss folgende weitere Ausschüsse:
| • | Bau und Liegenschaftsausschuss |
| • | Rechnungsprüfungsausschuss |
| • | Umlegungsausschuss |
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach § 45 GemO aus der Mitte des Stadtrates gewählt. Die Zahl der Ausschussmitglieder in den Ausschüssen nach Abs. 1 und Abs. 2 und deren Vertreter werden vom Stadtrat durch gesonderten Beschluss bestimmt.
(4) Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Stadtrates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gebildet:
| • | Haupt- und Finanzausschuss |
| • | Bau und Liegenschaftsausschuss |
| • | Rechnungsprüfungsausschuss. |
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
Die Zusammensetzung des Umlegungsausschusses richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Der Stadtrat kann durch gesonderten Beschluss Beiräte oder Fachkommissionen bilden oder aufheben. Der Stadtrat entscheidet dabei über Größe, Zusammensetzung und Verfahren. Die Beschlüsse entfalten längstens für die Dauer der Wahlperiode des beschließenden Stadtrates Wirkung.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit die Übertragungsentscheidung nicht etwas anderes bestimmt oder die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Genehmigung von Verträgen der Stadt mit dem Stadtbürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €; |
| 2. | Einleitung und Fortführung von vorgerichtlichen Verfahren und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. |
| 3. | Die Vergaben von Aufträgen und Arbeiten nach der Unterschwellenvergabeordnung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 100.000 €. |
| 4. | Der Kauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 50.000 €. |
| 5. | Die unbefristete Niederschlagung und der Erlass von Forderungen der Gemeinde bis zu einem Wert von 25.000 €. |
| 6. | Die Verfügung über Gemeindevermögen bis zur Höhe von 25.000 €. |
| 7. | Die Zustimmung zur Leistung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zur Höhe von 25.000 €, soweit der Gemeinderat zuständig wäre. |
| 8. | die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzungsbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 Euro. Die Entscheidung hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleisten, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000,00 Euro im Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss. |
| 9. | Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist; |
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.
Die Entscheidung gemäß Satz 1 Nr. 8 hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 € einmal vierteljährlich durch verbundene Einzelbeschlüsse.
(3) Dem Bau-, und Umweltausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Die Vergaben von Aufträgen und Arbeiten nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Unterschwellenvergabeordnung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 100.000 €. |
| 2. | Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in den Fällen des |
|
| a. § 14 Abs. 2 BauGB |
|
| b. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB |
|
| c. § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB |
|
| d. § 35 BauGB |
(4) Wertgrenzen der Absätze 2 bis 3 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(5) Den Ausschüssen werden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Entscheidungen über Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 16 b S. 3 GemO übertragen. Sie können die Vorlage an den Stadtrat beschließen.
(6) Die Berichterstattung erfolgt durch die Bereitstellung der Sitzungsniederschriften.
(1) Auf den Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Die Vergaben von Aufträgen, Abschluss von Kauf-, Miet-, Pacht- oder Werkverträgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 15.000 €. |
| 2. | Den Kauf, Tausch und Verkauf von Grundstücken im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Auszahlung) bis zu einer Höhe von 20.000 €. |
| 3. | Die unbefristete Niederschlagung oder der Erlass von Forderungen bis zur Höhe von 5.000 €. |
| 4. | Die Verfügung über Gemeindevermögen bis zur Höhe von 5.000 €. |
| 5. | Den Abschluss von Kreditverträgen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen. |
| 6. | Einlegung von Rechtsbehelfen zur Fristwahrung soweit die Stadt zuständig ist. Die Nachträgliche Zustimmung des Stadtrates ist unverzüglich einzuholen. |
| 7. | Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in den Fällen des |
|
| a. § 31 Abs. 1 BauGB |
|
| b. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB |
|
| c. § 33 BauGB |
|
| d. § 34 BauGB. |
| 8. | Qualifizierung einer Straßenbaumaßnahme als Ausbau oder Erschließung. |
| 9. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte. |
Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.
(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
Die Stadt hat bis zu 3 Beigeordnete.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates dienen, erhalten die Stadtratsmitglieder sowie die an der Fraktionssitzung teilnehmenden sonstigen gewählten Bürger, die ein Mandat in einem der Ausschüsse der Stadt wahrnehmen, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 4, 6, 7 und 8.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €. Das Sitzungsgeld nach Satz 1 wird auch bei digitaler Sitzungsteilnahme und bei Umlaufverfahren ungekürzt gewährt.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 35,00 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich
| 1. | in Höhe von 15,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder |
| 2. | in Höhe von 15,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt; es gilt der höhere Betrag. In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt; es gilt der höhere Betrag (vgl. Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2).
(7) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Absatz 6 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Stadtratssitzungen nicht übersteigen.
(8) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.
(9) Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung für alle Fraktionssitzungen.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Stadtrates oder der Stadt erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 6 und 8 entsprechend.
(1) Der Stadtbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Die Aufwandsentschädigung wird gem. § 12 Abs. 1 S. 2 KomAEVO um 10 % erhöht.
(2) Neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird ein Verdienstausfall auf Antrag erstattet.
Zur Berechnung des Verdienstausfalls wird bei selbständig tätigen Personen ein Satz von 35,00 € netto pro Stunde der für Aufgaben der Stadt aufgewendete Zeit außerhalb von Gremiensitzungen angesetzt. Dabei werden nachzuweisende Stunden für Freistellungen im Sinne des § 18a Abs. 5 GemO wochentags von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr berücksichtigt.
Bei der Ermittlung des Verdienstausfalls wird von einem monatlichen Aufwand für Verdientsausfallerstattungen in Höhe von 1.400,00 Euro netto ausgegangen, was 40 Stunden entspricht. Sofern dieser Stundenaufwand über einen Zeitraum von 3 Monaten erreicht wird erhält der/die Stadtbürgermeister/in in diesem Umfang für die künftige Zeit diesen monatlichen Ersatz ohne besonderen Nachweis.
(3) § 8 Abs. 4 und 8 gilt entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Stadtbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Stadtbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt 30,00 €.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 7 Abs. 4 und 8 gilt entsprechend.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Stadtbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Stadt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 30,00 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(4) § 8 Abs. 4 bis 6 und 8 gelten entsprechend.
(1) Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 60 % der Aufwandsentschädigung, die ein Stadtbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde.
(2) Stellvertretende Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als drei Tage vertreten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Ortsvorsteher entsprechend der für die Beigeordneten geltenden Bestimmungen.
(3) § 8 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 11 Abs. 2 gelten entsprechend.
(1) Die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 €.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 6 und 8 entsprechend.
(1) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe der an Beigeordnete zu gewährenden Mindestentschädigung gemäß § 10 Abs. 4 S. 2. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.
(2) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 100,00 € je Wahl- oder Abstimmungstag für Mitglieder des Wahlvorstands in Wahllokalen, die um 8.00 Uhr geöffnet werden. Das Erfrischungsgeld beträgt 50,00 € für die Mitglieder des Wahlvorstands von Briefwahllokalen je Wahl- und Abstimmungstag. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt. Hilfskräfte, die ausschließlich zur Auszählung herangezogen werden erhalten die Hälfte des Betrages nach Satz 2.
Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen sind in Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse nur zum Zwecke der Sitzungsteilnahme gem. § 35a GemO für Rats- und Ausschussmitglieder gestattet.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.