Inkrafttreten der Vorkaufssatzung gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 Baugesetzbuch (BauGB) Nr. 25 „Gewerbegebiet Bahnhofstraße“ der Ortsgemeinde Mudersbach
Aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Ortsgemeinderat Mudersbach in seiner Sitzung am 26.09.2024 folgende Satzung beschlossen:
Satzung
über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB
im Bereich des Gewerbegebietes „Bahnhofstraße“
(Vorkaufssatzung Nr. 25 „Gewerbegebiet Bahnhofstraße“)
vom 26.09.2024
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlässt die Ortsgemeinde Mudersbach mit Beschluss des Gemeinderats vom 26.09.2024 aufgrund des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuell gültigen Fassung eine Vorkaufssatzung für den Bereich der geplanten „Gewerbegebiet Bahnhofstraße“.
Im Bereich des Gewerbegebietes „Bahnhofstraße“ werden städtebauliche Maßnahmen zur Entwicklung von Gewerbeflächen und als Verkehrsfläche in Betracht gezogen.
Das Plangebiet befindet sich im westlichen Randbereich des Gewerbegebietes „Bahnhofstraße“ in Mudersbach. Es beinhaltet bebaute und unbebaute Gewerbegrundstücke.
Es sollen folgende Flurstücke überplant werden: Gemarkung Mudersbach, Flur 18, Flurstücke: 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85/2, 171/3, 179/1, 185/2, 186/2, 187/2, 189/3, 190/4, 191/4, 192/4, 209/1, 209/2, 209/3, 210/8, 210/9, 210/19, 210/20, 210/26, 210/27, 212/14, 212/16, 321, 329/1, 332/3, 335/9, 335/10, 335/12, 335/13, 335/14, 335/15, 335/16, 343/6. Der Geltungsbereich umfasst ca. 18.930,0 m²
Die Vorkaufssatzung dient dem Ziel, dass der Gemeinde ermöglicht wird, ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Grundstücken im festgelegten Satzungsgebiet auszuüben.
Nach Betrachtung der allgemeinen Gewerbesituation in der Verbandsgemeinde Kirchen kann festgestellt werden, dass ein gewisser Bedarf besteht und andere potenzielle Gewerbeflächen im Gemeindegebiet kaum in Betracht kommen.
Laut einer im Stadtrat Kirchen vorgestellten Gewerbeflächenprognose für die Verbandsgemeinde Kirchen, gibt es aktuell keine verfügbaren Gewerbeflächen.
Aus diesem Grund ist es unabdingbar, Gewerbeflächen von Seiten der Gemeinde zu sichern.
Dabei ist die Entwicklung von Gewerbeflächen in der Verbandsgemeinde Kirchen für die Sicherung des Unternehmensbestands unerlässlich, denn die Konsequenz einer daraus resultierenden, möglichen Abwanderung von Bestandsunternehmen, sind u.a. fehlende Gewerbesteuereinnahmen, fehlende Arbeitsplätze und eine Minderung der Standortattraktivität.
Des Weiteren besteht in der Ortsgemeinde Mudersbach ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf den Zufahrtswegen zum Gewerbegebiet „Bahnhofstraße“ durch Fahrzeuge, die dem Schwerverkehr zuzuordnen sind. Dies geht u.a. aus einer Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2015 hervor. Durch eine Anbindung der Bahnhofstraße an die Koblenzer Straße (B62), könnten in Zukunft die Ortsdurchfahrten entlastet und der damit einhergehende Verkehrslärm verringert werden.
Die Vorkaufssatzung wird erlassen, um die Schaffung der hierfür erforderlichen Flächenverfügbarkeit zu unterstützen.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem dieser Satzung beigefügten Lageplan. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
An dem im Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung liegenden Grundstücken und Grundstücksteilen steht der Ortsgemeinde Mudersbach zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuches (BauGB) zu.
Eine Fertigung dieser Satzung wird im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg) vorgehalten. Diese Satzung kann von jedermann während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Diese Vorkaufssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) in Kraft. Der beiliegende Planausschnitt ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Diese Vorkaufssatzung tritt außer Kraft, wenn die städtebaulichen Maßnahmen wirksam werden, also die Entwicklung der Plangebiete abgeschlossen ist oder wenn der Gemeinderat der Ortsgemeinde Mudersbach verbindlich erklärt, die städtebaulichen Maßnahmen im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung nicht weiter zu verfolgen.
Ortsgemeinde Mudersbach
Vorkaufssatzung „Gewerbegebiet Bahnhofstraße“ Anlage Geltungsbereich
Die Vorkaufssatzung Nr. 25 „Gewerbegebiet Bahnhofstraße“ wird hiermit gemäß § 25 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 S. 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise zur Einsichtnahme in die Planunterlagen:
Die Unterlagen zur Aufstellung der Vorkaufssatzung werden nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in Zimmer 429, dem Fachbereich 5 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1 während der Dienstzeiten (Mo.- Do. 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr, Fr. 08:00 bis 12:00 Uhr) bereitgehalten. Jedermann kann die Satzung sowie ihre Bestandteile einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Weiterhin kann die Satzung zukünftig im Internet über die Homepage der Verbandsgemeinde Kirchen aufgerufen werden.
Homepage Verbandsgemeinde Kirchen:
https://www.kirchen-sieg.de/verwaltung-gremien/gemeinden/ortsgemeinde-mudersbach
Reiter: „Satzungen“
Geoportal RLP:
https://www.geoportal.rlp.de/map?LAYER[visible]=1&LAYER[querylayer]=1&WMC=21394
Hinweise auf die Verfahrens- und Formvorschriften:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Vorstehender Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung (GemO RLP) zustande gekommen sind, gemäß § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten, wenn sie nicht innerhalb dieses Jahres schriftlich, unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Ortsgemeinde Brachbach geltend gemacht worden ist.
Adresse der Ortsgemeinde Mudersbach:
Ortsgemeinde Mudersbach
Hüttenweg 2-4
57555 Mudersbach