„Förderrichtlinie zur Förderung von oberirdischen Regenwassertanks und unterirdischen Zisternen (Nutz- und Retentionszisternen)“
Rechts- und Ermächtigungsgrundlage
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 09.09.2026 die „Förderrichtlinie zur Förderung von oberirdischen Regenwassertanks und unterirdischen Zisternen (Nutz- und Retentionszisternen)“ beschlossen. Die Maßnahme ist Teil des Kommunale Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI). Aufgrund dieses Beschlusses mit der Vorlagennummer 2023/457-2 vom 09.09.2026 erlässt die Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) folgende Richtlinie:
Zweck der Richtlinie
Im Zuge des fortschreitenden Klimawandels nehmen sowohl sommerliche Trockenperioden als auch Starkregenereignisse zu. Die Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) verfolgt mit der Förderrichtlinie das Ziel, die dezentrale Regenwasserbewirtschaftung auf privaten Grundstücken zu stärken, Trinkwasserressourcen zu schonen, sowie Abflussspitzen bei Starkregen zu entschärfen und die öffentliche Kanalisation zu entlasten.
Zu diesem Zweck gewährt die Verbandsgemeinde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen für die Anschaffung oberirdischer Regenwassertanks sowie unterirdischer Zisternen und Retentionszisternen nach Maßgabe der Richtlinie.
Die Richtlinie und weitere Informationen sind einsehbar unter folgendem Link: https://www.kirchen-sieg.de/verwaltung-gremien/verbandsgemeinde/foerderrichtlinie-von-oberirdischen-regenwassertanks-und-unterirdischen-zisternen
Regelungsteil
1. Zuwendungszweck
Gefördert wird die Neuanschaffung von Anlagen zur Regenwassernutzung bzw. Regenwasserrückhaltung auf Grundstücken innerhalb des Verbandsgemeindegebiets, gemäß Festlegungen in der Richtlinie.
2. Gegenstand der Förderung
| • | Unterirdische Retentionszisternen ohne Nutzvolumen zur reinen Rückhaltung von Niederschlagswasser und gedrosselter Abgabe an die Kanalisation. |
| • | Unterirdische Retentionszisternen mit zusätzlichem Nutzvolumen (Kombination aus Rückhaltung und Gartenbewässerung). |
| • | Unterirdische Zisternen mit Anschluss an das häusliche Brauchwassersystem (z. B. Toilettenspülung, Waschmaschine). |
| • | Unterirdische Zisternen mit reinem Nutzvolumen zur Gartenbewässerung. |
| • | Oberirdische Regenwassertanks (z. B. Regentonnen, Regensäulen, Wandtanks) zur Sammlung und Nutzung von Niederschlagswasser. |
3. Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger
Antragsberechtigt sind natürliche Personen und Vereine, sowie sonstige gemeinnützige Organisationsformen einschließlich Kirchen für selbstgenutzte Grundstücke mit einem Grundstück innerhalb des Gebiets der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg).
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Das Grundstück auf dem die Anlage errichtet werden soll, muss sich im Eigentum des Antragstellers befinden oder es liegt eine Vollmacht des Eigentümers vor.
Des Weiteren sind die allgemeinen Fördervoraussetzungen der Richtlinie zu beachten.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den nachgewiesenen Anschaffungskosten.
Art, Umfang und Höhe sind gestaffelt und der Richtlinie zu entnehmen.
6. Verfahren
6.1 Antragstellung
Anträge sind ausschließlich über das Online-Antragsportal der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) zu stellen. Das Portal ist erreichbar unter:
https://www.kirchen-sieg.de/verwaltung-gremien/verbandsgemeinde/foerderrichtlinie-von-oberirdischen-regenwassertanks-und-unterirdischen-zisternen
6.2 Bewilligungsverfahren
Zuständige Stelle:
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg)
Fachbereich 5.1.7 Klimaanpassungsmanagement
Kristin Heidtmann
Lindenstraße 1
57548 Kirchen (Sieg)
K.Engel@kirchen-sieg.de
Tel.: 02741/ 688 – 433
Die Antragsbearbeitung erfolgt nach Reihenfolge der Eingänge (Windhundprinzip); Antragsstellung und Bewilligung bis zum Ausschöpfen der Mittel, spätestens bis zum 30.06.2027 möglich.
6.3 Verwendungsnachweis
Foto über den Standort auf dem Grundstück (ggfs. mit Luftbild)
Bei unterirdischen Zisternen die technischen Daten der Anlage und eine Fotodokumentation über den Einbau, vor Verfüllung der Baugrube.
7. Sonstige Bestimmungen
| • | Die Verbandsgemeinde behält sich eine Kontrolle innerhalb der Zweckbindungsfrist vor. |
| • | Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Verbandsgemeinde zu finden. |
| • | Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Fördermittel. |
8. Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum Erschöpfen der Fördermittel, spätestens aber bis zum 30.06.2027.
9. Einsichtnahme
Die Richtlinie kann auch während der üblichen Öffnungszeiten (Mo.- Do. 08.00-12.00 und 13.30-16.00, sowie Fr. 08.00-12.00 Uhr) bei der nachfolgenden Stelle im Rathaus eingesehen werden:
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, 57548 Kirchen
im Fachbereich 5 Bauverwaltung und Wirtschaftsförderung in Raum 423 (bei Kristin Heidtmann).