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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 41/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über den Besuch der betreuenden Grundschule in Trägerschaft der Ortsgemeinde Friesenhagen

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.09.2026 folgende Satzung auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie §§ 68, 75 und 85 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (SchulG) in der jeweils gültigen Fassung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

I. Abschnitt: Allgemeine Regelungen

§ 1

Trägerschaft

§ 2

Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz

II. Abschnitt: Betreuende Grundschulen

§ 3

Grundsätze, Aufnahme und Abmeldung für die Teilnahme an der betreuenden Grundschule

§ 4

Angebote im Rahmen der betreuenden Grundschule

§ 5

Elternbeitrag an der betreuenden Grundschule

§ 6

Mittagsverpflegung im Rahmen der Betreuung

IV. Abschnitt: sonstige Regelungen

§ 7

Ausschluss

§ 8

Inkrafttreten

I.  Abschnitt: Allgemeine Regelungen

§ 1

Trägerschaft

(1) Die Ortsgemeinde Friesenhagen ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der im Folgenden genannten Grundschule, auf die diese Satzung Anwendung findet:

•

St. Franziskus Grundschule Friesenhagen

(2)  Im Rahmen ihrer Trägerschaft obliegt der Ortsgemeinde Friesenhagen die Gesamtverantwortung für die Grundschule und deren ordnungsgemäßen Betrieb.

§ 2 Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz

(1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit dem Anfang der bekannt gemachten Betreuungszeiten. Sie endet mit dem Verlassen des Schulgeländes.

Während der Betreuungszeit auf dem Schulgelände ist die Betreuungskraft aufsichtspflichtig, für die Wege von der Grundschule nach Hause sind es die Erziehungsberechtigten.

Sollten Kinder die Schule mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorzeitig verlassen, ist die Betreuungskraft zu benachrichtigen. Die Aufsichtspflicht liegt bei den Erziehungsberechtigten.

(2) Für die Kinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung während des Aufenthaltes auf dem Schulgelände sowie bei Veranstaltungen im Rahmen des Betreuungsangebotes außerhalb der Einrichtung.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die auf dem

direkten Weg zu und von der Grundschule entstehen und deckt Personenschäden ab, nicht aber Sachschäden und Schmerzensgeld. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der direkte Weg verlängert oder unterbrochen wird.

(3) Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Träger nicht.

(4) Eventuelle Schadensfälle sind umgehend dem Träger bzw. seinen beauftragten Stellen zu melden.

II.  Abschnitt: Betreuende Grundschulen

§ 3

Grundsätze, Aufnahme und Abmeldung für die Teilnahme an der betreuenden Grundschule

(1) Die Ortsgemeinde Friesenhagen bietet als Schulträger im Rahmen der betreuenden Grundschule ein Betreuungsangebot (s. § 4) an der in seiner Trägerschaft stehenden Grundschule an. Grundlage bilden die landesrechtlichen „Hinweise zur Errichtung von Betreuungsangeboten in Grundschulen“. Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung.

Die betreuende Grundschule hat als Aufgabe die Betreuung und Aufsicht von Grundschulkindern vor und/oder nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb der Ferienzeiten. Die außerunterrichtliche Betreuung erfolgt durch Betreuungskräfte, die die Ortsgemeinde Friesenhagen bereitstellt.

(2) Die Betreuung richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf, der zum Ende eines Schuljahres für das neue Schuljahr vom Schulträger festgelegt wird.

(3) Die Teilnahme an den Betreuungsangeboten ist freiwillig. Nach Anmeldung besteht jedoch eine Teilnahmeverpflichtung für die Dauer eines Schuljahres.

(4) Ein Anspruch auf eine Teilnahme an der betreuenden Grundschule besteht grundsätzlich nicht. Die Aufnahme richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze. Dies gilt solange und soweit kein gesetzlicher Anspruch besteht.

(5) Die schriftliche Anmeldung durch den/die Erziehungsberechtigten zur Teilnahme am Betreuungsangebot ist grundsätzlich bis zum letzten Schultag vor den Sommerferien möglich und (in analoger Anwendung landesrechtlicher Vorgaben) grundsätzlich für ein Schuljahr verpflichtend.

(6) Eine Abmeldung während des laufenden Schuljahres ist nur aus zwingenden Gründen (z.B. Wegzug aus der Gemeinde, aus pädagogischen oder gesundheitlichen Gründen) nach Absprache mit der Schulleitung möglich. Liegt ein zwingender Grund vor, erfolgt die Abmeldung zum Ende des Monats, in dem sie der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Grundschule zugeht.

(7) Die Teilnahme an der betreuenden Grundschule ist beitragspflichtig.

Die Höhe der aktuellen Beiträge richten sich nach der „Beitrags- und Gebührensatzung über den Besuch der betreuenden Grundschule in Trägerschaft der Ortsgemeinde Friesenhagen“.

§ 4

Angebote im Rahmen der betreuenden Grundschule

(1) Folgendes Betreuungsangebot wird entsprechend des Bedarfs an der St. Franziskus Grundschule (s. § 3) in der Regel wie folgt vorgehalten:

a) Betreuung (mit Mittagsverpflegung):

•

Montag bis Freitag

•

Nach Unterrichtsschluss bis max. 16.00 Uhr

•

Mittagsverpflegung bei einer Teilnahme über 14.00 Uhr

§ 5

Elternbeitrag an der betreuenden Grundschule

(1) Für die Teilnahme an der betreuenden Grundschule erhebt die Ortsgemeinde Friesenhagen gemäß § 68 SchulG sozial angemessene Gebühren (Elternbeitrag) in Form einer monatlichen Pauschale.

ie Höhe des Elternbeitrages richtet nach der Art des Betreuungsangebotes (s. § 4) und ist im Rahmen dessen unabhängig von der vom jeweiligen Schüler in Anspruch genommenen Betreuungszeit.

Der Elternbeitrag wird grundsätzlich als voller Monatsbeitrag und für jeweils ein Schuljahr (11 Monate) erhoben. In Abhängigkeit vom Beginn bzw. Ende des jeweiligen Schuljahres wird der Beitrag vom 01.08. bis 30.06. oder vom 01.09. bis 31.07. erhoben.

(2) Die Höhe der aktuellen Beiträge richten sich nach der „Beitrags- und Gebührensatzung über den Besuch der betreuenden Grundschule in Trägerschaft der Ortsgemeinde Friesenhagen“.

§ 6

Mittagsverpflegung im Rahmen der Betreuung

(1) Der Schulträger bietet eine Mittagsverpflegung an. Eine Inanspruchnahme des Verpflegungsangebotes ist möglich, sofern der Schüler/die Schülerin das Betreuungsangebot über 14.00 Uhr hinaus in Anspruch nimmt.

(2) An der St. Franziskus Grundschule Friesenhagen wird für die Mittagsverpflegung ein Betrag pro Essen (Spitzabrechnung) erhoben.

Es wird eine Abrechnungsliste geführt, aus der hervorgeht, wie oft ein Kind an der Mittagsverpflegung teilgenommen hat. Die Gebühr für die Mittagsverpflegung wird mit dem monatlichen Betreuungsbeitrag eingezogen.

(3) Die Höhe der aktuellen Beiträge richtet sich nach der „Beitrags- und Gebührensatzung über den Besuch der betreuenden Grundschule in Trägerschaft der Ortsgemeinde Friesenhagen“.

(4) Ist eine Schülerin oder ein Schüler krank oder kann aus anderen wichtigen Gründen nicht am Mittagessen teilnehmen, so ist dies der Schule bis spätestens 7:45 Uhr mitzuteilen.

III.  Abschnitt: Sonstige Regelungen

§ 7

Ausschluss

(1) Eine Schülerin/ein Schüler kann von der Teilnahme an der betreuenden Grundschule und/oder der Mittagsverpflegung ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden:

1.

Bei Verzug der Beitrags-/Gebührenzahlung von drei oder mehr Monaten,

2.

Aus anderen schwerwiegenden Gründen, insbesondere wenn das Verhalten der Schülerin/des Schülers eine unzumutbare Belastung für den Betrieb darstellt oder andere Schüler hierdurch gefährdet werden sowie bei groben Verstößen gegen die Hausordnung. Über den Ausschluss entscheidet die Verbandsgemeindeverwaltung mit der Schulleitung.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 19.10.2026 in Kraft.

Friesenhagen, 23.09.2026
Michael Schüttler
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Friesenhagen, 23.09.2026
Michael Schüttler
Ortsbürgermeister