Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.09.2026 folgende Satzung auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie §§ 68, 75 und 85 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (SchulG) in der jeweils gültigen Fassung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Abgabenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 In Kraft treten
Für die Teilnahme an dem Betreuungsangebot der betreuenden Grundschule sowie der Mittagsverpflegung werden Beiträge und Gebühren erhoben. Die Beitrags- und Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Abgabenschuldner ist der bzw. sind Eltern, Personensorgeberechtigte oder andere Unterhaltsverpflichtende, auf deren Antrag die Schülerin/ der Schüler das Angebot der betreuenden Grundschule in Anspruch nimmt, verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Inanspruchnahme der betreuenden Grundschule sowie die Kostenbeteiligung an der Mittagsverpflegung werden durch schriftlichen Bescheid der Verbandsgemeindeverwaltung festgesetzt.
(2) Die Abgabenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Satzung über den Besuch der betreuenden Grundschule in Trägerschaft der Ortsgemeinde Friesenhagen.
(3) Die Zahlungen der Beiträge / Gebühren werden zum 25. Des jeweiligen Folgemonats fällig.
Diese Satzung tritt zum 19.10.2026 in Kraft.
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für den Besuch der betreuenden Grundschule in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg)
I. Beiträge/Gebühren Mittagsverpflegung
| Betreuenden Grundschule | ab 19.10.2026 |
| |
| 1. + 2. Kind | ab 3. Kind | ||
| 1. | Betreuende Grundschule; Bis zu 5 Verpflegungstage pro Woche | 5,00 €/ Essen | 0,00 €/ Essen |
Für Erziehungsberechtigte, die Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form der Teilnahme eines Kindes an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule haben, entfällt die Erhebung des Eigenanteils. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.
II. Beiträge Betreuungsangebote (Elternbeitrag)
| ab 19.10.2026 | |||
| 1. + 2. Kind | 3. Kind | ||
| 1. | Betreuung von 12.00 - 16.00 Uhr Monatlicher Pauschalbetrag | 30,00 € | 0,00 € |
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.