Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-DVO) und der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) in seiner Sitzung am 22.09.2026 die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
| § 5 Abs. 3 Nr. 2 wird um folgenden Unterpunkt ergänzt: | |
| e. | Zustimmung für Vorhaben nach § 36a BauGB (Bau-Turbo) |
| f. | Entscheidung über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 36a Abs. 2 BauGB. |
| Artikel 2 | |
| § 10 Abs. 1 S. 2 erhält folgende neue Fassung: | |
| Diese wird um 10 % nach § 12 Abs. 1 S. 1 KomAEVO und gem. § 12 Abs. 2 KomAEVO um weitere 20 % erhöht. | |
Artikel 3
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.