Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer
§ 2 Steuerschuldner
§ 3 Anzeigepflicht
§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 5 Steuersatz, Gefährliche Hunde
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit
§ 7 Steuerbefreiung
§ 8 Steuerermäßigung
§ 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
§ 10 Überwachung der Anzeigepflicht
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 In-Kraft-Treten
§ 1 - Steuergegenstand, Entstehung der Steuer
(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Ortsgemeindegebiet.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
§ 2 - Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt[1] aufgenommen hat.
(2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3 - Anzeigepflicht
1. Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzumelden. Bei der Anmeldung sind
| 1. | Rasse (soweit Steuerrelevant) |
| 2. | Geburtsdatum |
| 3. | Herkunft und Anschaffungstag |
glaubhaft nachzuweisen.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
§ 4 - Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.
§ 5 - Steuersatz
(1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.
(2) Das Halten von gefährlichen Hunden kann gesondert besteuert werden.
(3) Gefährliche Hunde sind
| 1. | Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, |
| 2. | Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, |
| 3. | Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und |
| 4. | Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben. |
(4) Bei Hunden der Rassen
Pit Bull Terrier
American Staffordshire Terrier und
Staffordshire Bullterrier
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
§ 6 - Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
(4) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
§ 7 - Steuerbefreiung
(1) Unter Vorlage entsprechender Nachweise ist eine Steuerbefreiung nur auf Antrag zu gewähren für das Halten von
| 1. | Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B“, „aG“ oder „H“ besitzen. |
| 2. | Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. |
| 3. | Hunden, die ausschließlich zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung gehalten werden und hierfür notwendig sind. |
| 4. | Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft. |
| 5. | Rettungshunden, die regelmäßig und uneingeschränkt im Bereich der Feuerwehr-, Sanitäts- oder Rettungsdienstes oder bei einer staatlich anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisation eingesetzt sind und die Ausbildung und Prüfung nach der „Dienstvorschrift für die Ausbildung und Prüfung von Rettungshunden der Feuerwehr-Facheinheiten Rettungshunde/Ortungstechnik (RHOT) bei den Feuerwehren in Rheinland-Pfalz“ oder die „Gemeinsame Prüfungs- und Prüferordnung für Rettungshundeteams gemäß DIN 13050“ oder eine vergleichbaren Ausbildung und Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Ausbildung und Prüfung sowie der regelmäßige und uneingeschränkte Einsatz sind auf Anforderung von der betrieblichen Organisation schriftlich nachzuweisen. |
| 6. | Schweißhunden von anerkannten Führerinnen und Führern im Sinne des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz (LJG RLP) und Jagdgebrauchshunden mit Brauchbarkeitsprüfung gemäß den Vorschriften des Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz (LJG RLP) vom 09.07.2010, in der jeweils gültigen Fassung. |
(2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. Alle weiteren werden als zweit oder weitere Hunde in der Bemessungsgrundlage geführt.
(4) Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, sind gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 3 und 4.
§ 8 - Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde.
(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als dritter oder weitere Hunde.
(3) Von der Steuerermäßigung sind gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 3 und 4 ausgeschlossen.
§ 9 - Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragsstellung folgenden Monats.
(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
| 1. | die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind, |
| 2. | die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, |
| 3. | der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, |
| 4. | für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, |
| 5. | in dem Fall des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. |
| 6. | in den Fällen § 7 Abs. 1 Nr. 3 sofern einmal Jährlich ein Nachweis über die bestehende Einkommenserzielung, beispielsweise die Hundezucht, bei der Verbandsgemeinde Kirchen eingereicht wird. |
(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen.
§ 10 - Überwachung der Anzeigepflicht
(1) Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
(2) Die Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
| 1. | Name und Anschrift des Hundehalters |
| 2. | Anzahl der gehaltenen Hunde |
| 3. | Herkunft und Anschaffungstag |
| 4. | Geburtsdatum |
| 5. | Rasse. |
Bei Mischlingen muss zwingend eine Hauptrasse mit angegeben werden.
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, |
| 2. | als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, |
| 3. | als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, |
| 4. | als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt |
| 5. | die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß § 10 Abs. 2 gegeben ist. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 12 - In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 29.03.2012 und alle übrigen nachfolgenden Satzungsänderungen und -ergänzungen außer Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg)
[1] Es ist nicht erforderlich, dass sich der Hund räumlich im Haushalt im umgangssprachlichen Sinne, konkret als in der Wohnung oder im Haus des Hundehalters aufhält. Auch ein in einem Zwinger, auf einem nicht bebauten Grundstück oder einem Firmengelände untergebrachter Hund ist im hundesteuerrechtlichen Sinne im Haushalt des Halters aufgenommen.