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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 42/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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1.Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Kirchen für das Jahr 2023 vom 28.09.2023

Der Stadtrat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

zinslose Kredite von bisher 0,00 Euro auf 0,00 Euro

verzinste Kredite von bisher 2.926.700 Euro auf 2.510.250 Euro

zusammen von bisher 2.926.700 Euro auf 2.510.250 Euro

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird von 500.000 Euro auf nunmehr 675.500 Euro festgesetzt.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich nunmehr auf 235.500 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 10.000.000 Euro.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern bleiben unverändert und bleiben festgesetzt

-

Grundsteuer A auf 570 v.H.

-

Grundsteuer B auf 570 v.H.

-

Gewerbesteuer auf 470 v.H.

Die Hundesteuer bleibt unverändert und beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

-

für den ersten Hund 72,00 Euro

-

für den zweiten Hund 132,00 Euro

-

für jeden weiteren Hund 222,00 Euro

-

für jeden gefährlichen Hund 480,00 Euro

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sind in den einzelnen Satzungen festgesetzt.

§ 7 Eigenkapital

Der vorläufige Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2021 betrug 13.735.120,42 Euro.

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022 beträgt 12.132.815,42 Euro.

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023 beträgt 12.619.530,42 Euro.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall nunmehr 15.000,00 Euro überschritten sind.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 S. 2 GemO im Bereich der inneren Leistungsverrechnung und Abschreibungen sind nicht erheblich.

§ 9 Wertgrenzen für Investitionen

Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 Euro im Einzelfall sind im Teilhaushalt gesondert darzustellen.

§ 10 weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 2 GemO (z.B. Sperrvermerk) werden nicht getroffen.

Kirchen, den 28.09.2023
Andreas Hundhausen, Stadtbürgermeister

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom 12.10.2023 hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 bis 4 der Haushaltssatzung wird erteilt. Die Höhe der genehmigten verzinsten Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, beläuft sich für das Haushaltsjahr 2023 auf 2.510.250,00 EUR. Die Höhe der genehmigten Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich nunmehr auf 235.500,00 Euro. Der genehmigte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse beträgt 10.000.000,00 Euro.

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach der o.g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die 1. Nachtragshaushaltsatzung der Stadt Kirchen für das Haushaltsjahr 2023 liegt vom 23.10.2023 bis einschl. 03.11.2023 von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags zusätzlich von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, 57548 Kirchen, Zimmer 301, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Des Weiteren finden Sie die 1. Nachtragshaushaltssatzung auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Kirchen (www.kirchen-sieg.de).

Kirchen, den 16.10.2023
Andreas Hundhausen, Stadtbürgermeister

[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung