Aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils geltenden Fassung hat die Stadt Kirchen in seiner Sitzung am 15.10.2024 folgende Satzung beschlossen:
über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB im Bereich des geplanten Neubaus des Feuerwehrhauses in Freusburg (Vorkaufssatzung „Neubau Feuerwehrhaus Freusburg“) vom 15.10.2024
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlässt die Stadt Kirchen mit Beschluss des Gemeinderats vom 15.10.2024 aufgrund des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuell gültigen Fassung eine Vorkaufssatzung für den Bereich der geplanten „Neubau Feuerwehrhaus Freusburg“.
Im Bereich des geplanten „Neubau Feuerwehrhaus Freusburg“ werden städtebauliche Maßnahmen zur Entwicklung eines neuen Feuerwehrhauses in Betracht gezogen.
Es sollen folgende Flurstücke überplant werden: Gemarkung Freusburg, Flur 8, Flurstücke: 206/59, 207/59. Der Geltungsbereich umfasst ca. 0,32 ha.
Die Vorkaufssatzung dient dem Ziel, dass der Gemeinde ermöglicht wird, ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Grundstücken im festgelegten Satzungsgebiet auszuüben.
Im Stadtteil Freusburg wird seit mehreren Jahren nach einem geeigneten Standort für ein neues Feuerwehrhaus gesucht. Der Standort in unmittelbarer Nähe zur Hubertuskirche eignet sich durch seine zentrale Lage innerhalb von Freusburg, um jeden Ort im Einzugsbereich von Freusburg innerhalb der vorgegebenen Hilfsfrist erreichen zu können.
In der Vergangenheit wurden bereits alle anderen möglichen Standorte von Seiten der Verwaltung geprüft und für ungeeignet befunden.
Die Vorkaufssatzung wird erlassen, um die Schaffung der hierfür erforderlichen Flächenverfügbarkeit zu unterstützen.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem dieser Satzung beigefügten Lageplan. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
An dem im Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung liegenden Grundstücken und Grundstücksteilen steht der Stadt Kirchen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuches (BauGB) zu.
Eine Fertigung dieser Satzung wird im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg) vorgehalten. Diese Satzung kann von jedermann während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Diese Vorkaufssatzung tritt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 BauGB und § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 mit dem Tage ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Der beiliegende Planausschnitt ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Diese Vorkaufssatzung tritt außer Kraft, wenn die städtebaulichen Maßnahmen wirksam werden, also die Entwicklung der Plangebiete abgeschlossen ist oder wenn der Gemeinderat der Stadt Kirchen verbindlich erklärt, die städtebaulichen Maßnahmen im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung nicht weiter zu verfolgen.
Vorkaufssatzung „Neubau Feuerwehrhaus Freusburg“ Anlage Geltungsbereich
Die Vorkaufssatzung Nr. 63 „Neubau Feuerwehrhaus Freusburg“ wird hiermit gemäß § 25 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 S. 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise zur Einsichtnahme in die Planunterlagen:
Die Unterlagen zur Aufstellung der Vorkaufssatzung werden nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in Zimmer 429, dem Fachbereich 5 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1 während der Dienstzeiten (Mo.- Do. 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr, Fr. 08:00 bis 12:00 Uhr) bereitgehalten. Jedermann kann die Satzung sowie ihre Bestandteile einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Weiterhin kann die Satzung zukünftig im Internet über die Homepage der Verbandsgemeinde Kirchen aufgerufen werden.
Homepage Verbandsgemeinde Kirchen:
https://www.kirchen-sieg.de/verwaltung-gremien/gemeinden/stadt-kirchen
Reiter: „Satzungen“
Hinweise auf die Verfahrens- und Formvorschriften:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Vorstehender Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung (GemO RLP) zustande gekommen sind, gemäß § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten, wenn sie nicht innerhalb dieses Jahres schriftlich, unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Ortsgemeinde Brachbach geltend gemacht worden ist.
Adresse der Stadt Kirchen (Sieg):
Villa Kraemer
Lindenstraße 7
57548 Kirchen (Sieg)