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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 43/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Stadtentwicklungskonzept ISEK

Einleitung der Vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat der Stadt Kirchen (Sieg) hat in seiner Sitzung vom 04.09.2024 beschlossen, für das Sanierungsgebiet „Stadtkern“ vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB und die Erstellung eines Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK) vorzunehmen.

In diesen werden der Umfang des Sanierungsgebiets als auch die zentralen Sanierungsziele, die in diesem Gebiet verfolgt werden sollen, festgelegt. Somit wird die Einleitung der vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 BauGB ortsüblich bekannt gegeben.

Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung wurden bestimmt:

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Städtebauliche Erneuerung des Bereiches „Stadtkern Kirchen“

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Stärkung und Sicherung der Wohn- und Versorgungsfunktion

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Initiierung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden

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Mobilisierung bestehender Leerstände von Geschäfts- und Wohnräumen durch Modernisierung und Instandsetzung

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Anpassung- und Schutzmaßnahmen an bzw. gegen den Klimawandel

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Klimafreundliche Mobilität

Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ergibt sich aus dem folgenden Lageplan:

Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen wird auf die Auskunftspflicht gemäß § 138 BauGB hingewiesen:

1.

Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Stadt oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.

2.

Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Stadt erhoben, dürfen sie nur an die Stadt weitergegeben werden; die Stadt darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne des § 157 sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden.

3.

Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

4.

Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Weitere Rechtsfolgen sind gemäß § 141 Abs. 4 BauGB:

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.

Kirchen, den 21.10.2024
gez. Andreas Hundhausen, Stadtbürgermeister