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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 44/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Rechtsverordnung nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in der Stadt Kirchen (Sieg) am Sonntag, 09.11.2025

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) in der derzeit geltenden Fassung wird für die Stadt Kirchen (Sieg) folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Kirchen (Sieg) dürfen am Sonntag, 09.11.2025, in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr aus Anlass des Stadtfestes geöffnet sein.

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.

(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am verkaufsoffenen Sonntag beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Ziffer 14 Jugendarbeitsschutzgesetz in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 21 Abs. 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Kirchen, 23.10.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg)
In Vertretung
Ulrich Merzhäuser
Erster Beigeordneter