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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 45/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Information zur Übermittlungssperre

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) über die Möglichkeit der Übermittlungssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten.

Bei einer Übermittlungssperre nach §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 2 und 50 Abs. 1-3 BMG kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer bzw. seiner Daten

  • an die Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG),
  • an die Religionsgesellschaften von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 2 BMG),
  • an Parteien, Wählergruppen und ähnliche Organisationen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 50 Abs. 1 BMG),
  • aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften - Mandatsträger, Presse und Rundfunk - (§ 50 Abs. 2 BMG) und
  • an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)

widersprechen. Die Übermittlungssperre hat so lange im Melderegister Bestand, bis sie widerrufen wird.

Die Anträge finden Sie bei uns auf der Homepage.