Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeiten von Grabstätten auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Friesenhagen; Einebnen von Gräbern
Die Ortsgemeinde Friesenhagen weist darauf hin, dass alle Gräber, deren Ruhe- bzw. Nutzungszeiten nach der geltenden Friedhofssatzung zum 31.12.2022 abgelaufen sind, durch die Nutzungsberechtigten gemäß § 23 (2) einzuebnen sind.
Betroffen sind
| • | Reihengräber, die vor dem 01.01.1998, |
| • | Kindergräber, die vor dem 01.01.2003, |
| • | Wahlgräber mit bis zu zwei Grabstellen, die vor dem 01.01.1993, |
| • | Wahlgräber mit 3 Grabstellen, die vor dem 01.01.1983 und |
| • | Wahlgräber mit 4 Grabstellen, die vor dem 01.01.1973 |
belegt worden sind.
Grabmale und Grabeinfassungen und sonstige Gegenstände auf den Gräbern, die bis zum 31.03.2023 von den für Gräber zuständigen Personen (Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte genannt)nicht entfernt sind, werden auf Veranlassung der Ortsgemeinde Friesenhagen gemäß § 23 (2) Friedhofssatzung durch einen externen Dienstleister für den Nutzungsberechtigten kostenpflichtig ohne vorherige Ankündigung und bei geeigneter Witterung abgeräumt bzw. eingeebnet.