Gemäß § 22 (2) der Friedhofssatzung der Stadt Kirchen (Sieg) wird hiermit auf den Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeiten für Gräber zum 31.12.2022 und die beabsichtigte Einebnung hingewiesen.
Betroffen sind
• Reihengräber, die vor dem 01.01.1999,
• Kindergräber, die vor dem 01.01.1999 und
• Wahlgräber, die, sofern die Nutzungszeiten nicht verlängert wurden, vor dem 01.01.1984
belegt worden sind.
Grabmale und Grabeinfassungen und sonstige Gegenstände auf den Grabstätten, die bis zum 31.03.2024 von den für Gräber zuständigen Personen (Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte genannt) nicht entfernt sind, werden durch die Stadt Kirchen (Sieg) gemäß § 22 (2) der Friedhofssatzung ohne vorherige Ankündigung und bei geeigneter Witterung abgeräumt bzw. eingeebnet.