Die Ortsgemeinde Friesenhagen weist darauf hin, dass alle Gräber, deren Ruhe- bzw. Nutzungszeiten nach der geltenden Friedhofssatzung zum 31.12.2023 abgelaufen sind, durch die Nutzungsberechtigten gemäß § 23 (2) einzuebnen sind.
Betroffen sind
• Reihengräber, die vor dem 01.01.1999,
• Kindergräber, die vor dem 01.01.2004,
• Wahlgräber mit bis zu zwei Grabstellen, die vor dem 01.01.1994,
• Wahlgräber mit 3 Grabstellen, die vor dem 01.01.1984 und
• Wahlgräber mit 4 Grabstellen, die vor dem 01.01.1974
belegt worden sind.
Grabmale und Grabeinfassungen und sonstige Gegenstände auf den Gräbern, die bis zum 31.03.2024 von den für Gräber zuständigen Personen (Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte genannt)nicht entfernt sind, werden auf Veranlassung der Ortsgemeinde Friesenhagen gemäß § 23 (2) Friedhofssatzung durch einen externen Dienstleister für den Nutzungsberechtigten kostenpflichtig ohne vorherige Ankündigung und bei geeigneter Witterung abgeräumt bzw. eingeebnet.