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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 46/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

gem. §§ 10 Abs. 7 u. 8 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV)

Errichtung und Betrieb von sieben Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung Friesenhagen

Die Firma Windpark Friesenhagen GmbH & Co. KG hat von der Kreisverwaltung Altenkirchen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs WEA des Typs Nordex N149/4,5 mit einer Leistung von je 4,5 MW, einer Nabenhöhe von 164 m und Rotordurchmesser 149,1 m (Gesamthöhe 238,6 m) und einer WEA des Typs Nordex N149/4,5 mit einer Leistung von 4,5 MW, einer Nabenhöhe von 125 m und Rotordurchmesser 149, 1 m (Gesamthöhe 199,6 m) in der Gemarkung Friesenhagen (Flur-Flurstücke 32-61/48, 36-13/3, 34-32/8, 35-2, 35-4/2, 43-119/3 und 42-34/6) erhalten.

Die Antragstellerin legte Widerspruch gegen die Genehmigung ein. Hierauf folgte eine teilweise Abhilfe seitens der Kreisverwaltung Altenkirchen, weshalb der vorliegende Abhilfebescheid inklusive der Änderung der Ursprungsgenehmigung ergeht.

Der Abhilfebescheid sowie der Genehmigungsbescheid in der Fassung der Änderung vom 25.10.2023 kann vom Tage nach dieser Bekanntmachung an zwei Wochen, also vom 16.11.2023 bis einschließlich zum 30.11.2023 bei der Kreisverwaltung Altenkirchen, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen Zimmer 015 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Um Terminabsprache wird gebeten.

Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch Dritten gegenüber als zugestellt. Eine Abschrift der Genehmigung kann an vorgenannter Stelle schriftlich, unter Tel. 02681/81-2614 bzw. 02681/81-2615 oder elektronisch unter E-Mail: milena.stuehn@kreis-ak.de oder julian.schroeder@kreis-ak.de angefordert werden.

Eine Änderung des Tenors der Genehmigung ergibt sich hieraus nicht. Lediglich verschiedene Nebenbestimmungen sowie die Gebühr wurden im Rahmen der Abhilfeprüfung angepasst. Der Änderungsbescheid zur Genehmigung vom 25.10.2023 gilt daher in Verbindung mit dem verfügenden Teil des ursprünglichen Genehmigungsbescheides vom 29.08.2023.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Genehmigungsbescheid in der Fassung der Änderung vom 25.10.2023 kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung Altenkirchen, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder zur Niederschrift erhoben werden.

Kreisverwaltung Altenkirchen, 10.11.2023
Landrat Dr. Peter Enders