Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeiten von Grabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Kirchen; Einebnen von Gräbern
Gemäß § 22 (2) der Friedhofssatzung der Stadt Kirchen (Sieg) wird hiermit auf den Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeiten für Gräber zum 31.12.2024 und die beabsichtigte Einebnung hingewiesen.
Betroffen sind
| • | Reihengräber, die vor dem 01.01.2000, |
| • | Kindergräber, die vor dem 01.01.2000 und |
| • | Wahlgräber, die, sofern die Nutzungszeiten nicht verlängert wurden, vor dem 01.01.1985 |
belegt worden sind.
Grabmale und Grabeinfassungen und sonstige Gegenstände auf den Grabstätten, die bis zum 31.03.2025 von den für Gräber zuständigen Personen (Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte genannt) nicht entfernt sind, werden durch die Stadt Kirchen (Sieg) gemäß § 22 (2) der Friedhofssatzung ohne vorherige Ankündigung und bei geeigneter Witterung abgeräumt bzw. eingeebnet.